Irrevocability of personal waiver of appeal rights in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, thereby confirming the finality of the Lower Regional Court's judgment which imposed a total custodial sentence of four years and six months for four counts of intentional bodily injury, three of which were committed in concurrence with coercion. The dispute centered on the validity of the defendant's attempt to file an appeal after having explicitly waived his right to appeal during the main hearing; the core material fact was that the waiver was declared personally by the defendant in the presence of his counsel following the standard right-to-appeal instruction. The decisive legal basis was § 349 Abs. 1 StPO, under which a clear and unconditional waiver of appeal rights is irrevocable and cannot be rescinded, negated by mistake, or withdrawn absent extraordinary grounds, rendering the subsequent appeal filing legally ineffective and the lower court's verdict final.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 1 StPO, § 257c StPO; Irrevocability of personal waiver of appeal rights in criminal proceedings: , die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, ergeben sich nicht aus der Rechtsmitteleinlegung des Angeklagten und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen das am 5. Mai 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit einem auf den 9. Mai 2023 datierten Schreiben, demzufolge er „entgegen der Erklärung (s)eines Verteidigers […] auf Rechtsmittelverzicht vorsorglich Rechtsmittel einlegen“ wolle. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 2023 hierzu ausgeführt:
„Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt […], nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 354/21, juris Rn. 4). Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfahren nicht stattgefunden.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, ergeben sich nicht aus der Rechtsmitteleinlegung des Angeklagten und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 1 StR 184/22).“
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer
Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sichauf Dienstreise und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Anstötz
Schäfer
Kreicker
Voigt