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6 StR 422/23 ECLI:DE:BGH:2023:171023B6STR422.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds excluded due to lack of immediate factual control over funds deposited in inaccessible accounts

Geschäftsnummer 6 StR 422/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure (6th Senate) partially granted the defendants' revisions, ordering the dismissal of the proceedings for a minor charge, the deletion of the conviction for attempted extortion from the criminal records, and the reduction of the amounts subject to confiscation of the value of criminal proceeds for both defendants, while rejecting the remaining appeals and upholding the original convictions and aggregate prison sentences for numerous cases of organized fraud and other property crimes. The dispute concerned whether the trial court correctly applied material law in its convictions and whether the seized assets legally met the criteria for confiscation, specifically regarding funds that had flowed into an account inaccessible to the defendants. The decisive legal basis was the requirement under § 73 Abs. 1 StGB that a "value" must have been acquired in a manner granting the participant immediate factual control or disposition over the asset to be subject to confiscation; since the funds in question were deposited into an account beyond the defendants' reach without proof of direct receipt, the court held that no confiscable value was acquired, necessitating a reduction of the confiscation orders.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB; Confiscation of criminal proceeds excluded due to lack of immediate factual control over funds deposited in inaccessible accounts: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher gewerbsmäßiger Bandenbetrugstaten und weiterer Vermögensdelikte zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Betrug versuchter Betrug Ertrag strafrechtliches Revisionsverfahren Erpressung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2023 wird

a) das Verfahren im Fall 20 der Urteilsgründe eingestellt;

b) der jeweilige Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Erpressung entfällt;

c) die gegen den Angeklagten O. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 27.153,30 Euro und die gegen den Angeklagten G. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 34.653,30 Euro reduziert, wobei der Angeklagte O. in Höhe von 27.153,30 Euro und der Angeklagte G. in Höhe von 34.153,30 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher gewerbsmäßiger Bandenbetrugstaten und weiterer Vermögensdelikte zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagten im Fall 20 wegen versuchter Erpressung verurteilt worden sind, und ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

2. Die Schuld- und Strafaussprüche in den verbleibenden Fällen halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Soweit die Strafen im Fall 20 wegfallen, werden die Gesamtstrafen hiervon nicht berührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafen und der zahlreichen weiteren Strafen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung im Fall 20 zu niedrigeren Gesamtstrafen gelangt wäre.

3. Die Einziehungsentscheidung kann jedoch nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen floss die in den Fällen 9, 14, 17, 18 und 21 bis 24 vereinnahmte Tatbeute in Höhe eines Betrages von insgesamt 12.980,12 Euro, von dem die Strafkammer allerdings nur 12.799,92 Euro in Ansatz gebracht hat, jeweils auf ein dem Zugriff der Angeklagten nicht unterliegendes Konto. Es ist nicht festgestellt, dass sie von diesen Beträgen einen Teil erhielten. Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 – 6 StR 384/22). Mangels einer solchen faktischen Dispositionsmöglichkeit über jenes Buchgeld sind die Einziehungsbeträge daher beim Angeklagten O. , der an den Taten 23 und 24 nicht beteiligt war, um 9.248,37 Euro und beim Angeklagten G. um 12.799,92 Euro zu reduzieren. Der Senat ändert die Einziehungsaussprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi