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2 StR 156/24 ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0 KI-generiert

Revocation of mandatory defense appointment due to loss of attorney's bar admission

Geschäftsnummer 2 StR 156/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the application to revoke the appointment of a court-appointed defense attorney. The case involved a defendant sentenced to ten years and six months imprisonment for multiple counts of aggravated gang drug trafficking and aiding and abetting, which he challenged via revision while represented by two mandatory counsel. One of the two attorneys, having voluntarily resigned his bar admission due to age, petitioned to have his mandatory defense appointment lifted. The Court ordered the revocation of this attorney’s appointment, establishing that a defense counsel who is no longer admitted to the bar fails to meet the statutory requirements for mandatory defense under § 138 (1) Code of Criminal Procedure, thereby necessitating the lifting of the appointment pursuant to § 143a (2) sentence 1 no. 3 alternative 2 Code of Criminal Procedure; the defendant’s legal representation remains secure as the second mandatory defense attorney continues to be appointed.

Legislator-Regeste

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§ 138 Abs. 1 StPO; Revocation of mandatory defense appointment due to loss of attorney's bar admission: Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wirkung zum 1. September 2025 verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung Anwaltszulassung Selbstkündigung strafrechtliches Revisionsverfahren Strafzumessung wegen Drogenhandels

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 617/01
Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239).
BGHSt 47, 238
Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239).
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Volltext

Die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus E. als Pflichtverteidiger wird auf seinen Antrag aufgehoben.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, Revision eingelegt.

Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wirkung zum 1. September 2025 verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt.

II. Der Antrag ist begründet. Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die notwendige Verteidigung des Angeklagten ist gesichert, da er über einen weiteren Pflichtverteidiger verfügt.

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