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4 StR 432/21 ECLI:DE:BGH:2022:180122B4STR432.21.0 KI-generiert

Conditional adhesion application lacking unconditional request after legal aid grant

Geschäftsnummer 4 StR 432/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, upholding the three-year and nine-month prison sentence for child sexual abuse and distribution of pornographic material, but reversing the civil aspect of the judgment by dismissing the adhesion claim for 4,000 euros in pain and suffering. The court held that the requirement for a valid adhesion application under § 404 Abs. 1 StPO was not met because the initial claim was conditional upon the granting of legal aid; the subsequent authorization of legal aid did not automatically convert the conditional request into an unconditional one, nor did it satisfy the statutory requirements for a pending adhesion suit. Consequently, the trial court's decision on the adhesion proceedings was vacated, and the case was closed without a decision on the civil claim, as the missing unconditional application rendered the adhesion proceedings invalid from the outset.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 404 Abs. 1 StPO, § 472a Abs. 2 StPO; Conditional adhesion application lacking unconditional request after legal aid grant: The court held that the requirement for a valid adhesion application under § 404 Abs. 1 StPO was not met because the initial claim was conditional upon the granting of legal aid; the subsequent authorization of legal aid did not automatically convert the conditional request into an unconditional one, nor did it satisfy the statutory requirements for a pending adhesion suit. Consequently, the trial court's decision on the adhesion proceedings was vacated, and the case was closed without a decision on the civil claim, as the missing unconditional application rendered the adhesion proceedings invalid from the outset.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kinderpornografie Strafurteil E-Justice Rechtliche Aspekte Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to classify the part of the revision that was dismissed as unfounded.

§ 472a Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to determine the allocation of costs and necessary expenses in the adhesion proceedings.

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Volltext

Adhäsionsverfahren: Erfordernis eines unbedingten Adhäsionsantrages nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Juni 2021 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu bezahlen, und festgestellt, dass die Forderung des Adhäsionsklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die jeweiligen Schuldsprüche, die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind frei von Rechtsfehlern.

2. Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 542/08 und vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18 Rn. 29, mwN).

a) Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine – nunmehr unbedingte – Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16 und vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16, jeweils mwN).

b) Die im Hauptverhandlungstermin am 7. Juni 2021 verlesenen Adhäsionsanträge wurden nur „für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2021 ist bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung erfolgt.

Daher liegen ordnungsgemäß gestellte Adhäsionsanträge nicht vor.

c) Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren.

3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a Abs. 2 StPO.

Quentin

Bender

Bartel

Rommel

Maatsch