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IX ZB 63/16 ECLI:DE:BGH:2017:030517BIXZB63.16.0 KI-generiert

Prozesskostenhilfe for insolvency administrator: Zuminability of cost advance for sole creditor under § 116 ZPO

Geschäftsnummer IX ZB 63/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (IX ZB 63/16) dismissed the application for legal aid filed by the insolvency administrator in the legal complaint proceeding. The dispute concerned the admissibility of requesting legal aid when the insolvency estate was insufficient to cover litigation costs, specifically whether the sole creditor was obligated to advance the necessary fees under § 116 Sentence 1 No. 1 ZPO. The court held that the creditor was required to pay the advance because the potential benefit of a successful legal complaint exceeded the costs by more than threefold, considering the minor improvement in the creditor's quotient and the relatively low procedural costs involved, thus finding the advance cost to be reasonable and unavoidable.

Legislator-Regeste

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§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 9 Satz 1 ZPO; Prozesskostenhilfe for insolvency administrator: Zuminability of cost advance for sole creditor under § 116 ZPO: Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Erbschaftsverwalter Ertrag Einzelvollmacht
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Volltext

Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Aufbringung des Prozesskostenvorschusses für den einzigen Insolvenzgläubiger

[TENOR]

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3 mwN).

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vorhandene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb ausschließlich der einzigen Insolvenzgläubigerin, der U. AG, zugute. Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumutbar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000 € verbessert sich ihre Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im Rechtsbeschwerdeverfahren bei einem nach § 9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x 221,28 € =) 9.293,76 € jedoch Kosten von (nur) 687,82 €. Bleibt die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ohne Erfolg, hat die Zusammenrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280 €. Kann das Insolvenzverfahren wegen des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens erst später abgeschlossen werden, erhöht sich der im Erfolgsfalle allein der Gläubigerin zugute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr aufzubringenden Vorschusses erhalten.

Kayser

Gehrlein

Lohmann

Schoppmeyer

Meyberg