Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII ZA 3/25 ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZA3.25.0 KI-generiert

Legal aid for a legal entity to challenge non-admission of revision: lack of general interest under § 116 ZPO

Geschäftsnummer VII ZA 3/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's application for legal aid to file a complaint against the non-admission of its appeal in revision. The dispute concerned a corporate defendant seeking procedural support to challenge the lower court's refusal to allow its case to proceed to the highest judicial instance. The court held that under Section 116(1) No. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), legal aid for legal entities is only granted if the costs cannot be covered by the entity or its economically involved parties and the omission of legal action would contravene general public interests. The BGH found that the latter requirement is not met because the case did not involve issues appealing to broader sections of the population or economic life, nor did it produce significant social effects, as evidenced by the absence of such circumstances in the record.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Legal aid for a legal entity to challenge non-admission of revision: lack of general interest under § 116 ZPO: Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZA 1/18 Rn. 2; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZA 10/20 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schlagwörter

KI-generiert
Zivilprozessordnung unentgeltliche Rechtspflege juristische Person Revisionsgesuch Prozessvoraussetzung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. April 2025 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin hier auch der beklagten GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZA 1/18 Rn. 2; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZA 10/20 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Pamp

Halfmeier

Graßnack

Sacher

Borris