Dismissal of intimate area violation counts where secretly recorded images lacked requisite infringement of personal dignity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendant’s appeal, ordering the dismissal of the three counts of violation of the intimate area of life via visual recordings and amending the conviction to sexual abuse of a child in concurrence with the production and possession of child pornography and juvenile pornography, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the aggregate prison sentence of two years and six months unchanged. The dispute concerned a general complaint of factual error against a Landgericht Essen judgment that had included counts for § 201a StGB based on secretly photographed youth soccer players in underwear, where the appellate court identified doubts regarding the statutory requirement of an actual "infringement of the intimate area of life" resulting from the production of the images. The decisive legal basis was § 154(2) StPO for the partial dismissal on grounds of procedural economy due to the lack of statutory success, coupled with § 354(1) StPO for the necessary amendment of the judgment’s formula of guilt to align with the statutory wording of § 176(1) StGB, while § 349(2) StPO governed the rejection of the unfounded portion of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 176 Abs. 1 StGB; Dismissal of intimate area violation counts where secretly recorded images lacked requisite infringement of personal dignity: Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst, sowie den Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat hat hinsichtlich der übrigen Straftaten die Bezeichnung an den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 1 StGB angepasst und den Tenor betreffend das Konkurrenzverhältnis kürzer gefasst.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Januar 2025 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in drei Fällen“ unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und einer hierdurch bedingten Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe Bedenken hinsichtlich des von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Erfolges einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen - die heimlich in einer Sammelumkleidekabine gefertigt wurden und männliche Mitglieder einer vom Angeklagten trainierten Jugendfußballmannschaft teils nur in Boxershorts, teils mit freiem Oberkörper zeigten - bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“ bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 1 StR 299/24, NStZ 2025, 219 Rn. 14).
2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst, sowie den Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat hat hinsichtlich der übrigen Straftaten die Bezeichnung an den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 1 StGB angepasst und den Tenor betreffend das Konkurrenzverhältnis kürzer gefasst.
3. Die Gesamtstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen aus, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen in Höhe von je 90 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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