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4 StR 238/23 ECLI:DE:BGH:2023:111023B4STR238.23.1 KI-generiert

§ 64 StGB: Causal requirement of "predominant" link between substance abuse and theft under the 2023 Sanktionsrechtsreform

Geschäftsnummer 4 StR 238/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division quashed the probationary detention order imposed on the defendant for theft and remanded the case to a different chamber of the Landgericht Essen for a new hearing and decision regarding the measure, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the two-year, ten-month total prison sentence. The dispute centered on the sufficiency of evidence linking the defendant's amphetamine addiction to the commission of the offenses under the newly enacted § 64 StGB, which requires that the "tendency" be the predominant cause of the crime, not merely a contributing factor. The court found that the lower tribunal had applied the outdated standard of mere co-causality and failed to positively establish that the addiction outweighed other motivations, such as the defendant's prior convictions and intent to supplement income through theft, thus failing to meet the heightened causal requirements of the 2023 legislative amendment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; § 64 StGB: Causal requirement of "predominant" link between substance abuse and theft under the 2023 Sanktionsrechtsreform: Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge ‒ die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig ‒ zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafurteil Betäubungsmittelabhängigkeit Kausalzusammenhang neues Beweismittel zusammenhängende Diebstähle Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 2022, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge ‒ die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig ‒ zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Senat lässt offen, ob die Feststellungen hinreichend belegen, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nF vorliegt, also eine Substanzkonsumstörung besteht, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Jedenfalls hat das Tatgericht beweiswürdigend nicht tragfähig belegt, dass die Diebstahlstaten „überwiegend“ auf den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Amphetamin zurückzuführen sind.

a) Nach § 64 Satz 1 StGB in der Fassung des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts ‒ Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ‒ vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), die der Senat in Ermangelung einer Übergangsregelung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO anzuwenden hat, muss die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. „Überwiegend“ ursächlich ist der Hang für die Anlasstat nur dann, „wenn dieser mehr als andere Ursachen für die Begehung der Tat ausschlaggebend war“ (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69). Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat(en) nur noch aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht ‒ gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung ‒ positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70 f.).

b) Zwar hat das Landgericht, das die Frage des symptomatischen Zusammenhangs auf der Grundlage der früheren Rechtslage beurteilt und Mitursächlichkeit als ausreichend angesehen hat, festgehalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Taten „zumindest überwiegend“ um „Beschaffungskriminalität“ handele. Diese tatgerichtliche Wertung ist beweiswürdigend jedoch auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht belegt. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, die verfahrensgegenständlichen Taten „jedenfalls auch“ begangen zu haben, um aus dem Verkauf des Diebesguts Amphetamin kaufen zu können, belegt allenfalls eine Mitursächlichkeit des Hangs. Auch die im Rahmen der Begründung gewerbsmäßigen Handelns angestellte Erwägung, der zeitnah einschlägig vorbestrafte Angeklagte habe die verfahrensgegenständlichen Taten „gezielt zur Aufbesserung seines Einkommens“ begangen, vermag die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs nicht zu stützen.

2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Über den Maßregelausspruch muss daher insgesamt neu verhandelt und entschieden werden.

Quentin

Bartel

Rommel

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Marks