Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZR 142/25 ECLI:DE:BGH:2026:040326BVZR142.25.0 KI-generiert

Disputed value calculation for mutually exclusive primary and subsidiary claims in a non-admission appeal

Geschäftsnummer V ZR 142/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH), 5th Civil Division, amended its own previous value-determination order via a decision on objection, reducing the disputed value for the non-admission complaint proceedings from the originally calculated aggregate sum to 44,000 €; the plaintiff prevailed in the procedural objection regarding the fee base, though no substantive claim was decided. The dispute concerned the correct calculation of the legal interest value in a non-admission appeal for a construction case where the plaintiff had made a primary claim for the erection of a retaining wall and a subsidiary alternative claim for monetary compensation of 25,000 € based on the same subject matter. Relying on §§ 45(1) sentences 2 and 3 and 47(3) GKG, the court held that mutually exclusive primary and subsidiary claims regarding the same object are economically identical and must not be added together; consequently, the value of the proceedings is determined solely by the higher of the two claims, which was the primary claim for the retaining wall valued at 44,000 € based on a cost estimate, rejecting the plaintiff's request to lower the value to 25,000 €.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; Disputed value calculation for mutually exclusive primary and subsidiary claims in a non-admission appeal: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert auf 44.000 € festzusetzen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Kostenberechnung Baukosten Stützmauer Zivilabteilung Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl.
§ 47 Abs. 3 GKG
Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebende Streitwert beruht auf § 45 Abs.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
Der auf die Errichtung einer Stützmauer gerichtete Hauptantrag und der auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 € gerichtete Hilfsantrag des Klägers wären danach zwar zusammenzurechnen, weil über beide zu entscheiden war und auch entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist deshalb, anders als es der Wertfestsetzung des Senats zugrunde liegt, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich.
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwert bei einander ausschließenden Ansprüchen im Haupt- und Hilfsantrag

[TENOR]

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 12. Februar 2026 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 44.000 € beträgt.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert auf 44.000 € festzusetzen ist.

1. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebende Streitwert beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Der auf die Errichtung einer Stützmauer gerichtete Hauptantrag und der auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 € gerichtete Hilfsantrag des Klägers wären danach zwar zusammenzurechnen, weil über beide zu entscheiden war und auch entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie betreffen aber denselben Gegenstand und sind wirtschaftlich identisch, weil die in das Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11 mwN). Auch die von den Beklagten erhobenen Einwände ändern nichts daran, dass nicht beiden jeweils auf Leistung an den Kläger gerichteten Anträgen hätte stattgegeben werden können. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist deshalb, anders als es der Wertfestsetzung des Senats zugrunde liegt, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich. Das ist der Wert des Hauptantrags, der auf 44.000 € festzusetzen ist. In dieser Höhe standen auf der Grundlage des nach dem ersten Ortstermin der Parteien eingeholten Kostenvoranschlags einer Fachfirma die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer im Raum. Der Kostenvoranschlag war Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien, auch wenn diese die veranschlagten Kosten als zu hoch bzw. als unwirtschaftlich erachtet haben. Das steht einer Bewertung des Hauptantrags mit nur 25.000 €, wie sie der Kläger mit der Gegenvorstellung erstrebt, entgegen.

2. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6).

Brückner

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Laube