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II ZR 37/25 ECLI:DE:BGH:2026:170326BIIZR37.25.0 KI-generiert

BGH: Admissibility of hearing objection where panel fully evaluates arguments against leave to appeal

Geschäftsnummer II ZR 37/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s hearing objection (Anhörungsrüge), thereby upholding its prior decision to refuse leave to appeal in the underlying civil dispute. The plaintiff had alleged a violation of the right to be heard regarding the court’s handling of arguments submitted in the complaint against the non-admission of revision. The court held that the objection was unfounded, determining that the panel had fully considered and evaluated the disputed arguments in its earlier decision to deny leave to appeal, and it omitted a detailed substantive justification pursuant to the analogical application of § 544(6) sentence 2 half-sentence 2 ZPO. The ruling confirms that the prior refusal to admit the revision remains in force, concluding the plaintiff’s procedural challenge.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; BGH: Admissibility of hearing objection where panel fully evaluates arguments against leave to appeal: Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen in der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen materielle Begründung anfechtbarer Zwischenentscheid Revisionsgesuch Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen in der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann

Bernau

B. Grüneberg

Sander

von Selle