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3 StR 327/25 ECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR327.25.0 KI-generiert

Lack of required private prosecution in insult conviction leading to partial reversal of combined sentence for aggravated robbery and insult

Geschäftsnummer 3 StR 327/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the conviction for insult and discontinuing those proceedings while affirming the conviction for three counts of aggravated robbery and maintaining the eight-year total custodial sentence. The dispute concerned a criminal appeal where the defendant challenged his combined sentencing for aggravated robbery and insult, arguing defects in the underlying judgments. The court determined that the insult conviction lacked the required private prosecution under § 194 (1) Sentence 1 StGB, mandating the proceedings be discontinued pursuant to § 206a (1) StPO; the court applied § 354 (1) StPO to amend the conviction, confirming that the removal of the three-month sentence for insult did not alter the aggregate sentence given the severity of the individual robbery terms, and left the order for placement in a detoxification institution and the confiscation decision unaffected.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Lack of required private prosecution in insult conviction leading to partial reversal of combined sentence for aggravated robbery and insult: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Strafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil qualifizierter Raub Beleidigung Revision eines Entscheids strafrechtliche Einziehung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. März 2025

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Beleidigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Strafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Denn insofern fehlt es an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag. Der Schuldspruch ist in der Folge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen schuldig ist.

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren hat ungeachtet des Wegfalls der für die Beleidigung verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe Bestand. Angesichts der für die drei Raubtaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten, fünf Jahren und zehn Monaten sowie sechs Jahren und vier Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die in Wegfall geratende Einzelstrafe für das Beleidigungsdelikt eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten festgesetzt hätte.

3. Die Maßregelanordnung einschließlich der Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidung bleiben von der Einstellungsentscheidung und der Schuldspruchänderung unberührt.

Berg

Hohoff

Anstötz

RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Kreicker

Berg