Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 427/23 ECLI:DE:BGH:2023:211123B2STR427.23.0 KI-generiert

Unified juvenile sentencing: independent reassessment of prior convictions and re-evaluation of forfeiture under § 31 Abs. 2 JGG

Geschäftsnummer 2 StR 427/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) allowed the defendant's appeal, overturning the sentence and forfeiture portions of the Aachen District Court’s judgment while dismissing the remainder, and remanded the case for a new sentencing hearing. The dispute arose from a juvenile conviction for dangerous bodily injury and the inclusion of two prior convictions to impose a unified juvenile sentence of three and a half years, which the appellate court found procedurally defective. The court ruled that under § 31 Abs. 2 JGG, the inclusion of prior judgments for a unified sentence requires a fresh, independent assessment of the total criminal conduct rather than merely referencing the previous sentencing rationale, and that the retention of forfeiture orders from prior judgments was invalid as such consequences must be re-evaluated and newly ordered upon consolidation; additionally, the new trial court is instructed to exclude the disadvantageous use of lawful defense conduct in assessing harmful tendencies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Unified juvenile sentencing: independent reassessment of prior convictions and re-evaluation of forfeiture under § 31 Abs. 2 JGG: Wird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht nach Prüfung erneut über die Einziehung entschieden, sondern bloß deren Bestehenbleiben angeordnet.

Schlagwörter

KI-generiert
Jugendstrafzumessung Verwirkung strafbares Verhalten E-Justice Revision in Strafsachen Wiederholungsgefahr
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei früheren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 2.982 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner aus einer der früheren Verurteilungen aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken und hat keinen Bestand.

Ausgehend von der Annahme schädlicher Neigungen und einer Schwere der Schuld hat die Strafkammer die den ausgeurteilten Sachverhalt betreffenden Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen. Sodann hat es unter Bezugnahme hierauf „im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung [der zwei früheren Verurteilungen] und Berücksichtigung der dort festgestellten Taten und der dortigen Ausführungen zur Strafzumessung“ auf eine Einheitsjugendstrafe erkannt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung mit der Folge, dass der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 StR 57/23 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier.

2. Auch die Einziehungsentscheidung unterliegt der Aufhebung.

Wird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht nach Prüfung erneut über die Einziehung entschieden, sondern bloß deren Bestehenbleiben angeordnet.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zudem in den Blick zu nehmen haben, dass auch im Jugendstrafecht der Grundsatz gilt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten (hier: „die Tatbegehung massiv herabspielende […] und eine tatsächlich nicht vorliegende Notwehrsituation konstruierende […] Einlassung“) nicht zum Nachteil des Angeklagten (hier: zur Bejahung schädlicher Neigungen) verwertet werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 499/22 Rn. 8 mwN); gegebenenfalls darüberhinausgehende Umstände („unkritische Verharmlosungstendenzen“) wären überdies allein durch eine Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte zu eigen macht, nicht hinreichend belegt.

Krehl

RiBGH Prof. Dr. Eschelbachist an der Unterschriftsleistunggehindert.

Zeng

Krehl

Meyberg

Schmidt