Jurisdiction for residence searches to apprehend expellees: administrative courts bound by referral order absent extreme constitutional violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) determined that the local court is competent to handle the matter, thereby resolving a jurisdictional conflict and leaving the administrative court's earlier referral order in force. The dispute arose when a public authority applied to an administrative court for an order to search a residence to apprehend an individual for expulsion, which the administrative court referred to the local court for the subsequent detention hearing. The local court deemed itself incompetent and referred the case to the BGH. The BGH held that the administrative court's referral was binding under § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, as the legal basis adopted by the administrative courts—that specific statutory powers for expulsion-related searches reside with administrative courts rather than local courts for apprehension purposes—did not constitute an extreme violation of the constitutional principle of the lawful judge (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) that would justify disregarding the binding referral.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62b AufenthG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 146 VwGO, § 58 Abs. 8 AufenthG; Jurisdiction for residence searches to apprehend expellees: administrative courts bound by referral order absent extreme constitutional violation: Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft ist, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG und § 146 VwGO noch mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Zuständig ist das Amtsgericht Erding.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner am 6. März 2026 auf dem Luftweg nach Freetown (Sierra Leone) abzuschieben.
Am 24. Februar 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck von dessen Ergreifung zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anhörung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung bzw. für den Tag der Abschiebung selbst (6. März 2026) anzuordnen.
Nach telefonischer Anhörung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 das Verfahren abgetrennt, soweit die Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anordnung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung beantragt wird, und das abgetrennte Verfahren an das Amtsgericht Erding verwiesen.
Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 2026 für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Zuständig ist das Amtsgericht Erding.
1. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft ist, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG und § 146 VwGO noch mit der Beschwerde angefochten werden kann.
2. Das Amtsgericht ist jedenfalls deshalb zuständig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Kraft steht und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend ist.
a) Wie auch das Amtsgericht im Ansatz nicht verkennt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Betracht.
Dies gilt jedoch allenfalls im Fall von extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit für die Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG, die in Bayern aufgrund der Ermächtigung in § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG gemäß Art. 4 BayAG-AufenthG bei den Verwaltungsgerichten liegt (in Baden-Württemberg: § 5a AGVwGO), gelte nicht für Durchsuchungen, die dem Auffinden und Ergreifen einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam dienen, wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geteilt (BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 10 C 26.159, juris Rn. 11 ff.; VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 12 S 2433/25, juris Rn. 8 ff.).
Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Auffassung zutreffend ist, obwohl sie sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen kann und nach Auffassung des Amtsgerichts in Widerspruch zu den Vorstellungen des Gesetzgebers steht.
Beide Verwaltungsgerichtshöfe haben sich mit der Regelung in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung für Durchsuchungen zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen ohne unmittelbar nachfolgende Abschiebung nicht gilt.
Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen wären.
Bacher
Hoffmann
Kober-Dehm
Crummenerl
von Pückler