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VII ZR 132/25 ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZR132.25.0 KI-generiert

Value of grievance in non-acceptance complaint: Adjustment of declaratory claim value for partial dismissal and statutory threshold

Geschäftsnummer VII ZR 132/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 7th Civil Senate dismissed the defendant’s non-acceptance complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) as inadmissible, leaving the judgment of the Munich Higher Regional Court (OLG) in force, with costs awarded to the plaintiff. The dispute concerned a construction waste removal contract where the plaintiff delivered 650 tons of debris instead of the claimed 700 tons, leading to a partial dismissal of the claim based on the quantity shortfall. The decisive legal issue was whether the value of the defendant's grievance exceeded the 20,000 € threshold for admitting an appeal to the Federal Court of Justice; the Senate held it did not, calculating the value of the declaratory judgment component at 4,642.85 € (adjusted for the partial dismissal) and the remaining performance claim at 15,028 €, totaling 19,670.85 €, which fell below the statutory limit under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (former version).

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Value of grievance in non-acceptance complaint: Adjustment of declaratory claim value for partial dismissal and statutory threshold: Zu diesem Hinweis ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2026 gegeben worden. Eine Äußerung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht erfolgt.

Schlagwörter

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Streitwert Zivilurteil Bauwerkvertrag Wertberichtigung Teilklage Bauabfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 19.670,85 €

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) nicht überschritten ist. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer des Beklagten beläuft sich vielmehr auf lediglich 19.670,85 €.

Der Senat hat nach Beratung mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Februar 2026 den folgenden Hinweis erteilt:

"Die auf der Mengenunterschreitung beruhende Teilklageabweisung ist wertmäßig nicht nur bei der Leistungsklage, sondern auch bei der hierauf bezogenen Feststellungsklage zu berücksichtigen. Die gegenteilige Überlegung lässt unberücksichtigt, dass die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrags (5.000 €) auf der Angabe der Klägerin beruhte, der Beklagte habe 700 t Bauschutt angeliefert, deren Entfernung beabsichtigt sei. Mit der Feststellungsklage sollte sichergestellt werden, dass etwaige Preissteigerungen gegenüber dem eingeholten Angebot über die Entsorgung von 700 t Bauschutt vom Beklagten getragen werden müssen. Die Teilklageabweisung des Landgerichts geht darauf zurück, dass die angelieferte Menge Bauschutt nur 650 t betrug. Daher muss die Teilklageabweisung, die die Beschwer des Beklagten verringert, auch bezüglich des Feststellungsausspruchs des Landgerichts Beachtung finden, denn dieser ist dahin zu verstehen, dass hierüber nur Mehrkosten bezogen auf die Entsorgung von 650 t ersatzfähig sind. Setzt man dies ins Verhältnis, bemisst sich der Streitwert für den Feststellungsausspruch in der Berufungsinstanz nicht auf 5.000 €, sondern nur auf 4.642,85 €. In Addition des Wertes der zugesprochenen Feststellungsklage von 15.028 € ergibt sich ein Gegenstandswert und damit eine Beschwer des Beklagten in Höhe von lediglich 19.670,85 €. Die Entscheidung über die Nebenforderung erhöht die Beschwer nicht, §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie §§ 47 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG."

Zu diesem Hinweis ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2026 gegeben worden. Eine Äußerung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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