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V ZR 8/10Unassailability of hearings objection dismissal and prohibition of review via counter-representation under § 321a ZPO

Zusammenfassung KI-generiert

The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's repeated objection against the Senate's December 2011 decision as inadmissible and rejected the May 2011 counter-representation against the April 2011 decision, ordering that no further submissions in this matter would be responded to. The dispute involved a procedural challenge where the plaintiff attempted to contest the rejection of a previous objection to a hearing under § 321a ZPO. The court held that a decision dismissing a hearing objection is legally unassailable under § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, and that such a decision cannot be rendered challengeable through the detour of a counter-representation, as the legislative intent was to prevent infinite procedural review for the sake of legal certainty and resource efficiency; consequently, the plaintiff prevailed in no instance, and the final operative outcome is the definitive termination of the procedural dispute.

ErgebnisNichteintreten

Unanfechtbarkeit der Anhörungsrüge

[TENOR] Die wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

[GRUENDE] 1

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

2

a)
Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).

3

b)
Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).

4

2.
Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden, da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub