Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 332/10 KI-generiert

Application of aggravated sentencing framework to attempted tax evasion based on subjectively intended large-scale unjustified tax advantage

Geschäftsnummer 1 StR 332/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal, thereby upholding the Landgericht Saarbrücken's conviction for attempted tax evasion in concert with document forgery and the corresponding sentence. The case involved the defendant's submission of a fraudulent VAT pre-declaration claiming over €534,000 in input tax credits based on forged invoices, which the tax authority withheld and instead initiated a special audit, thereby preventing the full realization of the fraud. The central legal issue was whether the statutory "especially serious" sentencing framework under § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, which typically requires a large-scale unjustified tax advantage, applies to the attempt stage of the offense when the benefit was not actually realized. The Court ruled that the aggravated sentencing framework does apply to attempted tax evasion, establishing that the rule examples of especially serious cases are treated as constitutive elements of the offense type; consequently, the threshold is met if the perpetrator had subjectively set the process in motion to achieve the large-scale tax benefit, distinguishing this from fraud cases where the specific statutory language of "financial loss" excludes mere endangerment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 3 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 168 Satz 2 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; Application of aggravated sentencing framework to attempted tax evasion based on subjectively intended large-scale unjustified tax advantage: The case involved the defendant's submission of a fraudulent VAT pre-declaration claiming over €534,000 in input tax credits based on forged invoices, which the tax authority withheld and instead initiated a special audit, thereby preventing the full realization of the fraud. The central legal issue was whether the statutory "especially serious" sentencing framework under § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, which typically requires a large-scale unjustified tax advantage, applies to the attempt stage of the offense when the benefit was not actually realized. The Court ruled that the aggravated sentencing framework does apply to attempted tax evasion, establishing that the rule examples of especially serious cases are treated as constitutive elements of the offense type; consequently, the threshold is met if the perpetrator had subjectively set the process in motion to achieve the large-scale tax benefit, distinguishing this from fraud cases where the specific statutory language of "financial loss" excludes mere endangerment.

Schlagwörter

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versuchte Steuerhinterziehung schwerer Fall Strafzumessung Steuerbehörde Betrug Leistungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Cited as the procedural basis for dismissing the appeal as unfounded after the court found no legal error to the defendant's detriment.
§ 49 Abs. 1 StGB
§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs.
§ 370 Abs. 3 AO
1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat“, weil eine Auszahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages vom Finanzamt verweigert worden war (vgl.
§ 168 Satz 2 AO
§ 168 Satz 2 AO), durfte das Landgericht die Strafe dennoch dem gemäß § 23 Abs.
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
Der Umstand, dass ebenso wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbeispiel des § 370 Abs.
§ 370 Abs. 3 Satz 2 AO
Für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 AO kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs.
§ 370 Abs. 2 AO
3 Satz 2 AO kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) nur darauf ankommen, ob der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Regelbeispiels bereits unmittelbar angesetzt hat.

Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 416/08
Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.).
BGHSt 53, 71
Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.).
3 StR 291/85
November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7.
BGHSt 33, 370
November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7.
2 StR 388/06
November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs.
4 StR 428/06
Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal as unfounded after the court found no legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Steuerstrafverfahren: Eintritt der Regelwirkung für den Strafrahmen des besonders schweren Falls bei der versuchten Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Auch die Strafrahmenwahl für diesen Fall, bei der das Landgericht die Strafe dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ließ beim Finanzamt Köln für die D. GbR betreffend den Monat Juni 2008 eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Darin wurde zu Unrecht ein Vorsteuerbetrag in Höhe von mehr als 534.000 Euro aus gefälschten Rechnungen der Firma E., denen in Wirklichkeit keine Leistungen zugrunde lagen, geltend gemacht. Das Finanzamt, das Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung hatte, zahlte die geltend gemachten Vorsteuern nicht als Erstattungsbetrag aus, sondern leitete eine Umsatzsteuersonderprüfung ein.

b) Auch wenn der Angeklagte hier nicht i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat“, weil eine Auszahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages vom Finanzamt verweigert worden war (vgl. § 168 Satz 2 AO), durfte das Landgericht die Strafe dennoch dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnehmen. Denn die Geltendmachung des unberechtigten Vorsteuerbetrages von mehr als 534.000 Euro zielte auf einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in großem Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.). Der Umstand, dass ebenso wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rn. 276; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rn. 101). Für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 AO kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) nur darauf ankommen, ob der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Regelbeispiels bereits unmittelbar angesetzt hat. Denn bei der versuchten Steuerhinterziehung ist auch für die Indizwirkung der Regelbeispiele auf die subjektive Tatseite abzustellen. Dabei sind bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374). Ist der Schuldgehalt der versuchten Tat geringer, kommt auch für den Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) die Strafrahmenverschiebung des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des „Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes“ nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207). Denn der dort vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Vermögensverlustes ist nach dem Wortsinn enger zu verstehen als die in anderem Zusammenhang verwendeten Begriffe des Vermögensschadens oder -nachteils und verbietet daher eine Ausdehnung auf bloße Gefährdungsschäden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 358 f.). Dies rechtfertigt, die im bloßen Ansetzen, einen Vermögensverlust herbeizuführen, liegende Gefährdung auch bei Versuchstaten für die Regelwirkung nicht ausreichen zu lassen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass im Gegensatz hierzu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ausdrücklich Bezug nimmt auf den Begriff der Steuerverkürzung und damit auf die Legaldefinition in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO. Von dieser Definition werden auch Vermögensgefährdungen bei verspäteter oder zu niedriger Festsetzung erfasst (vgl. BGHSt 53, 71, 85 Rn. 39; Joecks aaO § 370 AO Rn. 51).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO gegeben ist, hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass es letztlich nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Dabei musste es hier nicht ausdrücklich erörtern, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise zum Entfallen der Regelwirkung führen konnte. Denn die vom Landgericht erwogenen Strafzumessungsgründe legen eine solche Möglichkeit nicht nahe. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages und des Umstandes, dass die Auszahlung nur durch die besondere „Wachsamkeit“ des Finanzamtes verhindert wurde. Im Übrigen wäre - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die verhängte Strafe auch angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Nack

Wahl

Hebenstreit

RiBGH Prof. Dr. Sander istin Urlaub und deshalbverhindert zu unterschreiben.

Jäger

Nack