VII ZR 60/24 · BGH 7. Zivilsenat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO; VII ZR 60/24 · BGH 7. Zivilsenat: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 341.792 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann