Settlement of defect claims over residential condominium construction via ZPO § 278(6) written proposal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) confirmed a settlement agreement reached by the parties during the non-admission complaint procedure, ordering the defendant to pay the plaintiff €800,000—satisfied through the release of deposited funds and direct payment—and to bear the litigation costs, while the plaintiff must return guarantee letters upon full payment. The dispute concerned claims for defects in the common property of a real estate development project arising from developer contracts and partition declarations, specifically involving prior enforcement costs and the release of security guarantees. Under § 278 (6) Sentence 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), the court formally established that the written settlement proposals submitted by the parties constituted a valid binding agreement, thereby extinguishing all remaining claims related to the contractual relationships and setting the subject matter value of the non-admission complaint procedure at €600,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO; Settlement of defect claims over residential condominium construction via ZPO § 278(6) written proposal: Die Klägerin ist verpflichtet mit vollständigem Zahlungseingang die Wiederherstellungsbürgschaft der Merkur Bank KGaA vom 01.10.2010 über den Betrag von 100.000,00 € zur Sicherung eventueller Gewährleistungsansprüche aus den durchgeführten Baumaßnahmen gemäß Ziffer 4 der Bürgschaftsurkunde sowie das Schreiben der Merkur Bank KGaA vom 05.03.2020 über die Ausweitung des Bürgschaftsversprechens an die Merkur Bank KGaA zurückzugeben.
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KI-generiertVolltext
Es wird gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf der Grundlage der Schriftsätze der Klägerin vom 16. Dezember 2021 sowie des Beklagten vom 20. Dezember 2021 festgestellt, dass dadurch, dass die Parteien dem Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, zwischen ihnen ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Der Beklagte bezahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 800.000,00 €. Zur Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung erklärt der Beklagte hiermit die Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg unter dem Aktenzeichen 21 3HL 196/20 hinterlegten Betrages in Höhe von 44.635,39 € sowie die Freigabe des beim Amtsgericht Aichach unter dem Aktenzeichen 22 HL 1/20 hinterlegten Betrages in Höhe von 475.097,38 € zugunsten der Klägerin sowie im Übrigen durch Zahlung des Restbetrages in Höhe von 280.267,23 € an die Klägerin.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von dem Beklagten an die Klägerin bisher geleisteten Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 5.018,21 € vollumfänglich bei der Klägerin verbleiben.
3. Die Klägerin ist verpflichtet mit vollständigem Zahlungseingang die Wiederherstellungsbürgschaft der Merkur Bank KGaA vom 01.10.2010 über den Betrag von 100.000,00 € zur Sicherung eventueller Gewährleistungsansprüche aus den durchgeführten Baumaßnahmen gemäß Ziffer 4 der Bürgschaftsurkunde sowie das Schreiben der Merkur Bank KGaA vom 05.03.2020 über die Ausweitung des Bürgschaftsversprechens an die Merkur Bank KGaA zurückzugeben.
4. Mit Erfüllung vorstehender Verpflichtungen sind sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche aus den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen, d. h. alle Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum des gegenständlichen Bauvorhabens, abgegolten und erledigt und zwar unabhängig davon, ob diese aus den abgeschlossenen Bauträgerverträgen oder aus den Verpflichtungen aus der Teilungserklärung heraus resultieren.
5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 600.000 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert von 540.000 €.
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