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VII ZR 241/21 KI-generiert

VII ZR 241/21 · BGH 7. Zivilsenat

Geschäftsnummer VII ZR 241/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Legislator-Regeste

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§ 101 Abs. 1 ZPO; VII ZR 241/21 · BGH 7. Zivilsenat: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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§ 101 Abs. 1 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 82.474,09 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Borris