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2 BGs 88/12 KI-generiert

Reversal of mandatory defense counsel appointment due to irreparable breach of trust in pre-trial detention proceedings.

Geschäftsnummer 2 BGs 88/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Investigating Judge of the Federal Court of Justice (BGH) granted the suspect's motion to revoke the appointment of the assigned compulsory defense counsel and appointed a new counsel, ruling in favor of the suspect. The dispute arose within the pre-trial hearing proceedings for a detention order, where the suspect, charged with membership in a foreign terrorist organization, argued that the trust relationship with the initially appointed attorney had been irreparably damaged. The court held that the statutory requirements for such a revocation are satisfied when the trust relationship is finally and persistently shaken, rendering objective defense impossible; applying the "reasonable suspect" standard, the court found that the substantive content of the allegations did not need to be verified as true, and that strict evidentiary requirements regarding the breach of trust are relaxed given the limited time available for the suspect to select counsel during the detention order hearing phase.

Legislator-Regeste

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§ 143 StPO, § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 142 Abs. 1 StPO; Reversal of mandatory defense counsel appointment due to irreparable breach of trust in pre-trial detention proceedings: Die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. ist daher aufzuheben. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO wird Rechtsanwalt G. dem Beschuldigten als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Untersuchungshaft notwendige Verteidigung Beweisverfügungen Trust Zwangsmitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 506/04
März 2005 - 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Urteil vom 26.
4 StR 364/93
August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 ff).
BGHSt 39, 310
August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 ff).
1 StR 649/07
Februar 2008 - 1 StR 649/07, NStZ 2008, 418; vom 18.
1 StR 483/97
Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311; Urteil vom 26.
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Volltext

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung im Haftbefehlseröffnungsverfahren: Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses

[TENOR]

In dem ErmittlungsverfahrengegenAhmed K.

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB

Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts wird

Herr RechtsanwaltSebastian S.St. Straße …… B.

als Pflichtverteidiger des Beschuldigten

entpflichtet.

Als neuer Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten

Herr RechtsanwaltMutlu G.O…straße …… Bo.

bestellt.

[GRUENDE]

Die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist außerhalb des Regelungsbereichs des § 143 StPO aus wichtigem Grund zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 99, 100 m.w.N.). Ein die Aufhebung der Bestellung rechtfertigender wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 ff). Maßstab hierfür ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten. Die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ist vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, NStZ 2008, 418; vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311; Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 aaO). In Fällen, in denen - wie hier - das Anhörungsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zwar eingehalten wurde, dem Beschuldigten aber wegen der Gegebenheiten des Verfahrens zur Haftbefehlseröffnung eine nur sehr eingeschränkte Überlegungszeit für die Auswahl eines Verteidigers eingeräumt werden konnte, dürfen die Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses allerdings nicht überspannt werden.

Von diesem Maßstab ausgehend liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers vor. Die Ausführungen in den Schreiben des Beschuldigten vom 16. und 19. April 2012 lassen - zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch in einem sehr früheren Verfahrensstadium befindet, - den Schluss zu, dass das für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt S. nicht mehr besteht. Bei dieser Bewertung kommt es auf die Frage, ob die verschiedenen vom Beschuldigten erhobenen Behauptungen tatsächlich zutreffen, nicht maßgeblich an.

Die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. ist daher aufzuheben. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO wird Rechtsanwalt G. dem Beschuldigten als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.

Bender

Richter am Bundesgerichtshof