Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI ZR 505/16 ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR505.16.0 KI-generiert

Unjustified rights protection warning: secondary disclosure burden for exclusive usage rights to prove non-existence

Geschäftsnummer VI ZR 505/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against the non-acceptance of revision, thereby upholding the appellate court's ruling that favored the plaintiff; the dispute concerned an unauthorized rights protection warning, where the plaintiff alleged the warning was unjustified and the defendant claimed exclusive usage rights. The decisive legal issue was the allocation of the burden of proof and the secondary duty of disclosure (sekundäre Darlegungslast) in cases involving negative facts; the court held that while the plaintiff bore the burden of proving the warning was unauthorized, the defendant had a secondary duty to specifically disclose the legal foundations of the exclusive rights asserted in the warning, as the plaintiff could not reasonably prove the non-existence of such rights without that specific disclosure, which the defendant failed to provide.

Legislator-Regeste

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§ 100 Abs. 1 ZPO; Unjustified rights protection warning: secondary disclosure burden for exclusive usage rights to prove non-existence: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Schlagwörter

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gesetzliche Auskunftspflicht Gesetzlicher Schutz Beweislast E-Justice Urheberrecht und verwandte Schutzrechte negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XII ZR 175/08
Burden of proof and secondary duty of disclosure for marriage-related disadvantages in alimony limitation
BGHZ 185, 1
März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn.
X ZR 122/14
Electronic submission of two consecutive main offers in public procurement: interpretation as replacement rather than parallel dual bids
V ZB 16/02
Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13.
VI ZR 74/92
März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn.
VI ZR 83/07
April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn.
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Volltext

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden

[LEITSATZ]

1. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN und vom 29. November 2016, X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

2. Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.000 €

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vorliegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7).

Zwar ist das Berufungsgericht - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend erkannt hat - zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Beklagten wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in Anspruch genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (Senat, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.).

Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einer Fortentwicklung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlichkeitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN).

So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ihr obliegenden Beweis einer unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch zumutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche - lediglich pauschal behaupteten - Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfangreichen - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils erfolgten - Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Gründen es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegengetreten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke

Offenloch

Oehler

Roloff

Müller