Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 114/08 KI-generiert

Insolvency law: Early payment to utilize contractual cash discount is not an incongruent payment under Section 131 InsO

Geschäftsnummer IX ZR 114/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the insolvency administrator's appeal, upholding the lower court's denial of the claim and leaving the judgment against the plaintiff in force. The case involved a challenge to a payment made by a debtor to a creditor shortly before bankruptcy, where the debtor paid early to utilize a contractual 3% cash discount (Skonto) instead of waiting for the standard 30-day net payment term. The court ruled that such an early payment to exercise a discount option does not constitute an incongruent payment (inkongruente Deckung) under § 131 of the Insolvency Code (InsO). The decisive legal reasoning held that the early performance is not suspect because it aligns with the commercial purpose of the discount incentive, thereby failing the requirement of suspicious timing that defines incongruency under § 131 InsO.

Legislator-Regeste

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§ 131 InsO, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Insolvency law: Early payment to utilize contractual cash discount is not an incongruent payment under Section 131 InsO: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Barzahlung Begriff der Entscheidung Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung Zahlungsverzug des Mieters Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 131 InsO § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 150, 326 IX ZR 152/03
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Volltext

Insolvenzanfechtung: Kongruente Deckung bei Vorfälligkeitszahlung unter Skontoabzug

[LEITSATZ]

Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelmäßig nicht inkongruent .

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.623,44 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 9. Juli 2004 am 1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Die Schuldnerin stand mit den Beklagten seit Jahren in Geschäftsverbindung. Eine im Jahr 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung enthielt folgende Klausel: "Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach vertragsmäßigem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen netto Kasse." Die Schuldnerin zahlte an die Beklagten am 5. Juli 2004 den Gesamtbetrag von 29.623,44 € aus drei Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto. Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieses Betrags unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung einer inkongruenten Deckung nach § 131 InsO. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Zahlung als kongruent beurteilt. Die Fälligkeit der Leistung der Schuldnerin sei weder um 30 Tage nach Rechnungseingang noch auf den Ablauf der Skontofrist hinausgeschoben gewesen. Die Anwendung des § 131 InsO im Falle einer Zahlung unter Inanspruchnahme von Skonto sei überdies mit dem Normzweck der Vorschrift nicht vereinbar.

2. Das Berufungsurteil wird schon durch die zutreffende Erwägung getragen, dass eine Zahlung unter Ausnutzung eines befristet eingeräumten Skontos regelmäßig nicht zu einer inkongruenten Deckung führt. Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGHZ 150, 326, 330 m.w.N.). Leistungen, die der Schuldner zu einer Zeit erbringt, zu der sie noch nicht fällig sind und der Gläubiger sie daher noch nicht beanspruchen kann, sind im Allgemeinen verdächtig. Leistet der Schuldner jedoch vor Eintritt der Fälligkeit, um die ihm vom Gläubiger eingeräumte Möglichkeit eines Skontoabzugs auszunutzen, stellt sich das Erbrachte auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig dar. Mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontogewährung, den Schuldner wegen des Zahlungsvorteils zu einer alsbaldigen Leistung zu veranlassen, wäre es unvereinbar, die Deckung als inkongruent zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1244; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 131 Rn. 10).

Auf die Frage, ob die Leistung der Schuldnerin sofort, mit Ablauf der Skontofrist oder erst 30 Tage nach Rechnungseingang fällig wurde, kommt es danach nicht an.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp