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III ZR 240/21 ECLI:DE:BGH:2022:280422BIIIZR240.21.0 KI-generiert

Nursing Home Fees Unreduced by Pandemic Lockdowns: Visit Restrictions Do Not Constitute Non-Performance or Change of Business Basis

Geschäftsnummer III ZR 240/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Civil Division) rejected the defendant's application for the assignment of a standby lawyer, determining that the intended appeals were without prospect of success; consequently, the lower court decisions upholding the plaintiff's claims for unpaid care facility fees, termination of the contract, and surrender of the room remain in force. The dispute arose from a nursing home resident who, having been sent home by her family due to pandemic restrictions, continued to occupy her room while paying only a fraction of the monthly fees, leading the operator to terminate the agreement for cause and sue for arrears and eviction. The court held that sovereign-ordered visitation and exit restrictions during the pandemic did not entitle the resident to a reduction of fees under § 10 Abs. 1 WBVG, as the core contractual obligations of housing and care remained fully performable, and such restrictions did not constitute a material change in the basis of the transaction under § 313 Abs. 1 BGB because the measures primarily served health protection without undermining the contractual purpose. The BGH further dismissed arguments regarding a violation of the right to be heard, noting that a statement submitted by the non-lawyer party was procedurally ineffective in a mandatory attorney proceeding before the appellate court.

Legislator-Regeste

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§ 313 Abs. 1 BGB, § 522 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO; Nursing Home Fees Unreduced by Pandemic Lockdowns: Visit Restrictions Do Not Constitute Non-Performance or Change of Business Basis: Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt, gibt keinen Anlass für die Bejahung eines Zulassungsgrundes. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Betreuungsvertrag Gebührenreduktion Vertragliche Rechte und Pflichten Entschädigung des Rechtsanwalts Verbleiberecht Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 313 Abs. 1 BGB
Sie stellen grundsätzlich auch keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB dar.
§ 522 Abs. 1 ZPO
Die gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Zimmers gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
§ 522 Abs. 2 ZPO
Im Übrigen hat es die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
§ 78b Abs. 1 ZPO
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig.
§ 574 Abs. 2 ZPO
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich ist.
Art. 103 Abs. 1 GG
a) Auf die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil ihre Prozessbevollmächtigte auf die gemäß § 522 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Heimvertrag in der Corona-Pandemie: Berechtigung der Pflegeheimbewohner zur Entgeltkürzung bei hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen

[LEITSATZ]

Im Rahmen der Bekämpfung der COVID 19-Pandemie hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen berechtigen Bewohner eines Pflegeheims nicht zur Entgeltkürzung nach § 10 Abs. 1 WBVG. Sie stellen grundsätzlich auch keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB dar.

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2021 - 4 U 1292/21 - beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten über rückständige Heimkosten sowie die Räumung und Herausgabe eines Zimmers in einem Seniorenwohnheim.

Unter dem 30. März 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Auf der Grundlage einer Einstufung der Beklagten in den Pflegegrad 3 betrug das anfänglich vereinbarte monatliche Gesamtentgelt 3.048,68 € (Tagessatz: 100,22 €).

Seit dem 19. März 2020 hielt sich die Beklagte nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr Sohn sie im Hinblick auf die durch das neuartige SARS-CoV-2-Virus verursachte Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Das ihr in dem Pflegeheim zugewiesene Zimmer räumte sie allerdings nicht. Für die Monate Mai bis August 2020 erbrachte sie auf das - durch zwischenzeitlich vorgenommene Preisanpassungen auf 3.294,49 € beziehungsweise im August 2020 auf 3.344,07 € angestiegene - Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 €. Nachdem der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, erklärte er mit Schreiben vom 20. Juli 2020 die Kündigung des Pflegevertrags aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des von ihr weiterhin belegten Zimmers sowie - unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent für ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag - zur Zahlung von 8.877,13 € nebst Zinsen verurteilt. Die gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Zimmers gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte beabsichtigt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts "das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde" einzulegen, und begehrt dafür die Bestellung eines Notanwalts, da keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei.

II. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

1. Der Senat legt den Antrag der Beklagten zu ihren Gunsten dahingehend aus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt angegriffen werden soll, also auch insoweit, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (auch) die Rechtsbeschwerde als statthafter Rechtsbehelf in Betracht kommt.

2. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt, gibt keinen Anlass für die Bejahung eines Zulassungsgrundes. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3. Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich ist.

a) Auf die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil ihre Prozessbevollmächtigte auf die gemäß § 522 Abs. 1, 2 ZPO gesetzte Stellungnahmefrist keine eigene Erklärung abgegeben und sich die von der Beklagten selbst verfasste Stellungnahme auch nicht zu Eigen gemacht hat (GA I 143), so dass diese wegen des vor den Oberlandesgerichten herrschenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) prozessual unbeachtlich war. Handelt im Anwaltsprozess die nicht postulationsfähige Partei selbst, ist die durch sie vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 78 Rn. 12).

b) Soweit das Berufungsgericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, ist die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten. Der von der Beklagten geltend gemachte Entgeltkürzungsanspruch besteht unzweifelhaft nicht.

Nach § 7 Abs. 2 WBVG i.V.m. Nr. 2.1 des Pflegevertrages war der Kläger verpflichtet, der Beklagten das Zimmer 203 als Wohnraum zu überlassen (Nr. 3 des Vertrages) sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen (Nr. 8 ff des Vertrages) nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltkürzung gemäß § 10 Abs. 1 WBVG wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus. Es kommt aber auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer pandemiebedingten schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, MDR 2022, 147 Rn. 41 ff; vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21, ZIP 2022, 532 Rn. 27 ff und vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, juris Rn. 28 ff [jeweils Gewerberaummiete]). Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen dienten - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte ("Lockdown") das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.

Herrmann

Reiter

Arend

Böttcher

Herr