Combination of nuclear and mitochondrial DNA evidence via product rule for proof of identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction and sentence of 13 years and six months for rape and attempted murder of a stranger committed in 1990. The dispute centered on whether the trial court erred in its evaluation of forensic DNA evidence derived from foreign pubic hairs found on the victim's clothing, specifically challenging the reliability of the used database and the statistical combination of results. The Court held that the assessment was legally sound, affirming that the use of the EMPOP database for mitochondrial DNA (mtDNA) was permissible as it contained randomized, representative population samples, and that the results of nuclear DNA and mtDNA analyses could be validly combined using the product rule to establish that the hair samples were over four million times more likely to belong to the defendant than to an unrelated individual, thereby constituting significant incriminating evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Combination of nuclear and mitochondrial DNA evidence via product rule for proof of identity: Die von der Revision im Wesentlichen angegriffene Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das insofern durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht die Ergebnisse der durchgeführten DNA-Untersuchungen zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der Analyse stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen Person.
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KI-generiertVolltext
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA
[LEITSATZ]
Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA .
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Der Angeklagte war vom Landgericht Landshut vom Vorwurf einer im Jahr 1990 begangenen Vergewaltigung einer ihm unbekannten 75 Jahre alten Frau und des anschließend zu deren Nachteil versuchten Verdeckungsmordes zunächst freigesprochen worden, weil sich die Kammer von seiner Täterschaft nicht hatte überzeugen können. Dieses Urteil hatte der Senat auf die staatsanwaltschaftliche Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen der ihm zur Last gelegten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2010 dargelegten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
Die von der Revision im Wesentlichen angegriffene Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das insofern durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht die Ergebnisse der durchgeführten DNA-Untersuchungen zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der Analyse stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen Person.
Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die außerhalb des Kerns in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mitochondriale DNA [mtDNA]; vgl. BGH aaO) untersucht werden. Insoweit ergab sich, dass diese - sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene - mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer anderen nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zufällig derselben Sequenz. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit durfte entgegen der Ansicht der Revision auf die nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte Innsbrucker Datenbank EMPOP zurückgegriffen werden. Denn in diese finden für die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h. solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind, so dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in Europa vorkommenden mtDNA-Sequenzen enthält.
Insofern ebenfalls sachverständig beraten durfte das Landgericht zudem zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen (UA S. 77) im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren miteinander kombiniert werden können. Es konnte daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ansehen, dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.591.000 Mal wahrscheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person.
VRiBGH Nack ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
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