Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZB 7/13 KI-generiert

Lack of legal interest in repeat identical commercial register application after prior rejection without changed facts

Geschäftsnummer II ZB 7/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the application to admit a skip appeal, upholding the lower court's rejection of the second registration application and favoring the registry court's position on procedural requirements. The dispute concerned a limited partnership's attempt to register a secondary succession of a general partner's share to a third party, following the withdrawal of an identical initial application after a provisional order and subsequent appellate decision highlighted the lack of a negative settlement assurance. The BGH held that the second application lacked a legitimate interest in legal protection (Rechtsschutzbedürfnis) because the underlying factual and legal circumstances remained unchanged after the first application was rejected or withdrawn pursuant to judicial indication of registration obstacles, thereby rendering the repeat filing inadmissible under procedural law principles governing commercial register entries.

Legislator-Regeste

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§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 566 Abs. 2 ZPO, § 566 Abs. 4 ZPO, § 382 FamFG, § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG; Lack of legal interest in repeat identical commercial register application after prior rejection without changed facts: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagwörter

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Handelsregister Schutz der geschäftlichen Interessen Aktienbuch registrierte Partnerschaft Erbrecht Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 11/04
September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
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Volltext

Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des Erstantrages

[LEITSATZ]

Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse zurückgenommen wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.

[TENOR]

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 7.669,38 €

[GRUENDE]

I. Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA 2853 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Weiter lautete die Anmeldung:

„Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und die übertragende Kommanditistin versichern, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die ausgeschiedene Kommanditistin bezahlt“.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative Abfindungserklärung fehle. Für das Registergericht sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies. Auf die Aufforderung des Registergerichts wurde die Anmeldung zurückgenommen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Juli 2012 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Die Anmeldung ist auch im Übrigen weitgehend identisch mit der Anmeldung vom 21. Dezember 2011 und lautet weiter:

„Die Abtretung ist bereits wirksam geworden. Damit entspricht die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den Tatsachen, das Handelsregister ist unrichtig.

Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliegt und kein Fall eines isolierten Ausscheidens bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligten versichern, dass die Übertragung des Anteils von Frau H. an Herrn R. erfolgt und wirksam geworden ist.“

Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 wies das Amtsgericht Regensburg die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vorliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge und nicht ein isolierter Ein- und Austritt von Kommanditisten vorliege. Dagegen beantragten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.

II. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundlagen schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde (MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Gerade mit der Zwischenverfügung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht werden, dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.

2. Für die nochmalige Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dahinstehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder