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V ZR 182/09 KI-generiert

Effect of property acquisition by one joint creditor on joint land charge creditorship and non-application of consolidation under § 429 Abs. 2 BGB

Geschäftsnummer V ZR 182/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff’s complaint against the non-allowance of revision, thereby upholding the lower court’s decision and leaving the defendant’s rights intact. The dispute concerned the fate of a joint creditor’s rights under a land charge (Hypothek/Grundschuld) when one of the joint creditors acquired ownership of the encumbered property. The court ruled that § 429(2) BGB, which generally extinguishes the rights of other joint creditors upon consolidation of debt and claim in one person, does not apply to property law. Based on §§ 889, 1177(1), and 1196(1) BGB, the court held that a land charge can exist on one’s own property (owner’s mortgage/Eigentümergrundschuld); thus, upon acquisition, the charge continues as an owner’s mortgage for the acquiring creditor and a third-party mortgage for the remaining joint creditors, with no extinguishing consolidation occurring.

Legislator-Regeste

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§ 429 Abs. 2 BGB, § 889 BGB, § 428 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO; Effect of property acquisition by one joint creditor on joint land charge creditorship and non-application of consolidation under § 429 Abs. 2 BGB: The dispute concerned the fate of a joint creditor’s rights under a land charge (Hypothek/Grundschuld) when one of the joint creditors acquired ownership of the encumbered property. The court ruled that § 429(2) BGB, which generally extinguishes the rights of other joint creditors upon consolidation of debt and claim in one person, does not apply to property law. Based on §§ 889, 1177(1), and 1196(1) BGB, the court held that a land charge can exist on one’s own property (owner’s mortgage/Eigentümergrundschuld); thus, upon acquisition, the charge continues as an owner’s mortgage for the acquiring creditor and a third-party mortgage for the remaining joint creditors, with no extinguishing consolidation occurring.

Schlagwörter

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Eigentumsordnung Grundlast Landumlegung Wirkungen des Urteils Zivilrechtsstreitigkeit Vereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 46, 253
nur Senat, BGHZ 46, 253, 255).
V ZR 72/73
Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Provision cited in the dispositive to justify the allocation of costs for the complaint procedure to the plaintiff.

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Volltext

Gesamtgläubigerschaft: Schicksal der Rechte von Gesamtgrundschuldgläubigern bei Eigentumserwerb an dem Grundstück durch einen der Gläubiger

[LEITSATZ]

Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird .

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,75 €.

[GRUENDE]

1. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht die Begründetheit des Klageanspruchs unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen.

2. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht (s. nur Senat, BGHZ 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.

Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, BGHZ 46, 253, 255).

3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von F. D. nicht das Erlöschen der Rechte der Beklagten zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind nach wie vor F. D. und die Beklagte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat mit 40 % des Nennbetrags der Grundschuld an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Löschung").

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub