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V ZB 35/10 KI-generiert

Shortening of custodial detention: Inadmissibility of the authority's legal appeal without leave to appeal

Geschäftsnummer V ZB 35/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeal for costs as inadmissible, ruling in favor of the lower court’s reduction of the detention period. The dispute concerned a freedom-depriving procedure where an authority challenged the Land Court’s order shortening the further custodial detention imposed on an individual subject to a deportation order, rather than the initial detention order itself. The decisive legal basis was § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, which permits appeals against detention orders only for the affected individual without leave to appeal; consequently, the authority’s appeal against a mere shortening of the detention period required explicit leave to appeal under § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, which was absent and could not be inferred from the standard instruction to the affected person.

Legislator-Regeste

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§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 84 FamFG; Shortening of custodial detention: Inadmissibility of the authority's legal appeal without leave to appeal: The dispute concerned a freedom-depriving procedure where an authority challenged the Land Court’s order shortening the further custodial detention imposed on an individual subject to a deportation order, rather than the initial detention order itself. The decisive legal basis was § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, which permits appeals against detention orders only for the affected individual without leave to appeal; consequently, the authority’s appeal against a mere shortening of the detention period required explicit leave to appeal under § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, which was absent and could not be inferred from the standard instruction to the affected person.

Schlagwörter

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strafprozessuale Haft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Dauer der Landesverweisung Freizügigkeitseinschränkung Kognitionsbeschränkung Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 84 FamFG

Provision cited in the decision to establish the basis for the costs order imposed on the appellant.

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Volltext

Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft

[LEITSATZ]

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG .

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

[GRUENDE]

I. Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hiermit.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Klein Schmidt-Räntsch Czub

Halfmeier Leupertz