Applicability of the €600 minimum dispute value threshold to costs complaints in non-patrimonial family proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted relief from default to the appealing party, set aside the lower court’s dismissal, and remanded the case for renewed review, resulting in a victory for the appellant on the issue of admissibility. The dispute involved a costs complaint in a non-patrimonial family law matter (paternity establishment proceedings), where the appellate court had initially dismissed the complaint as inadmissible because the value in dispute did not exceed the statutory threshold of €600. The BGH held that the minimum dispute value requirement of § 61(1) FamFG, which applies to patrimonial matters, does not extend to cost complaints in non-patrimonial proceedings; therefore, the appellate court’s dismissal based on insufficient value was legally erroneous.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 61 Abs. 1 FamFG, § 17 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG; Applicability of the €600 minimum dispute value threshold to costs complaints in non-patrimonial family proceedings: The dispute involved a costs complaint in a non-patrimonial family law matter (paternity establishment proceedings), where the appellate court had initially dismissed the complaint as inadmissible because the value in dispute did not exceed the statutory threshold of €600. The BGH held that the minimum dispute value requirement of § 61(1) FamFG, which applies to patrimonial matters, does not extend to cost complaints in non-patrimonial proceedings; therefore, the appellate court’s dismissal based on insufficient value was legally erroneous.
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KI-generiertLegal basis for granting the applicant reinstatement to the former status after missing the deadline for filing and reasoning the legal appeal.
Procedural basis for setting aside the appellate decision and remanding the case to the court of appeal for renewed treatment and decision.
Volltext
Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit
[LEITSATZ]
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013, XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876).
[TENOR]
Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €
[GRUENDE]
I. Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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