Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 355/10 KI-generiert

Guardianship: Deviating from adult ward's preferred candidate where appointment poses concrete risk to ward's welfare

Geschäftsnummer XII ZB 355/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the legal complaint, upholding the lower court's decision to appoint a guardian other than the individual proposed by the adult ward, thereby ruling in favor of the opposing party who challenged the appointment. The dispute centered on the selection of a guardian in guardianship proceedings, where the proposed candidate argued that the ward's preference should be determinative. The court applied § 1897(4) sentence 1 BGB, clarifying that while the court lacks discretion to ignore a capable adult ward's choice, it may deviate from that proposal if a comprehensive assessment reveals substantial reasons indicating that the appointment would run counter to the ward's welfare, specifically if there is a concrete risk that the proposed person cannot or will not conduct the guardianship in the ward's best interest.

Legislator-Regeste

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§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Guardianship: Deviating from adult ward's preferred candidate where appointment poses concrete risk to ward's welfare: Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Urteilsvorschlag Prozessleitung Beauftragter begründeter Entscheid unentgeltliche Rechtsverbeiständung
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Volltext

Betreuung: Abweichen vom Vorschlag des volljährigen Betreuten bei der Betreuerauswahl

[LEITSATZ]

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 ff.) .

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

[GRUENDE]

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).

Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Hahne Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Günter