Inadmissibility of appeal due to clerical error in served copy conflicting with original judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeal on points of law as inadmissible, leaving the lower court's rejection of the insolvency administrator's remuneration claim in force. The dispute arose in a comprehensive enforcement proceeding where the administrator sought to have his remuneration fixed at approximately €70,865, which the district court and subsequently the regional court rejected on grounds of loss of right through delay. Although the regional court explicitly denied the appeal on points of law in the original judgment, the court clerk erroneously served copies stating that the appeal was admitted; the appellant filed within the extended deadline but was unable to rely on this error. The court held that the decision of the judicial chamber, not a defective copy issued by the clerk's office, determines the admissibility of the appeal; consequently, a clerical error in the served document cannot modify the legal nature or content of the judicial decision or constitute a valid admission of appeal under Section 574 Paragraph 1 Sentence 1 No. 2 of the Code of Civil Procedure. No court fees were levied for the appeal procedure because the appellant would not have filed the appeal had the correct document been served.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 21 GKG; Inadmissibility of appeal due to clerical error in served copy conflicting with original judgment: The dispute arose in a comprehensive enforcement proceeding where the administrator sought to have his remuneration fixed at approximately €70,865, which the district court and subsequently the regional court rejected on grounds of loss of right through delay. Although the regional court explicitly denied the appeal on points of law in the original judgment, the court clerk erroneously served copies stating that the appeal was admitted; the appellant filed within the extended deadline but was unable to rely on this error. The court held that the decision of the judicial chamber, not a defective copy issued by the clerk's office, determines the admissibility of the appeal; consequently, a clerical error in the served document cannot modify the legal nature or content of the judicial decision or constitute a valid admission of appeal under Section 574 Paragraph 1 Sentence 1 No. 2 of the Code of Civil Procedure. No court fees were levied for the appeal procedure because the appellant would not have filed the appeal had the correct document been served.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied in the dispositive to justify the non-levy of court fees for the appeal proceedings.
Volltext
Rechtsbeschwerde: Zulassung in von der Urschrift abweichender fehlerhafter Ausfertigung
[LEITSATZ]
Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 15. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.865,40 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Sequester bestellt. Mit Beschluss vom 1. April 1998 eröffnete das Amtsgericht das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 beantragte dieser, seine Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter auf 70.865,40 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Vergütungsfestsetzungsantrag wegen Verwirkung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich entschieden, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat jedoch Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen am Ende in einem in eckige Klammern gesetzten Zusatz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird. Die Rechtsbeschwerde wurde vom weiteren Beteiligten zu 1 form- und fristgerecht erhoben sowie innerhalb verlängerter Frist begründet. Auf die Aktenanforderung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und eine falsche Ausfertigung oder Abschrift zugestellt worden sei. Eine zutreffende Fassung wurde alsdann zugestellt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil dies nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und sie das Beschwerdegericht auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Die an den weiteren Beteiligten zu 1 zugestellte falsche Ausfertigung oder Abschrift führte nicht zu einer wirksamen Zulassung.
1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung, deren Urschrift es mit den Unterschriften der Richter dem Senat in beglaubigter Ablichtung vorgelegt hat, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
2. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der Rechtsbeschwerde.
a) Erforderlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Beschwerdegericht ist die entscheidende Zivilkammer, nicht deren Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt.
b) Damit fehlt es im Streitfall an einer das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung vielmehr ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Diese Entscheidung konnte durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Ausfertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern.
III. Gerichtskosten werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben, weil der Rechtsbeschwerdeführer bei Zustellung einer zutreffenden Ausfertigung oder Abschrift keine Rechtsbeschwerde eingelegt hätte.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Schoppmeyer