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NotZ 5/10 KI-generiert

No appellate review of provisional relief orders in notarial appointment disputes under § 152 VwGO

Geschäftsnummer NotZ 5/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant’s appeal as inadmissible, thereby upholding the Lower Regional Court’s order that denied the applicant’s request for interim injunctive relief. The dispute concerned a notarial appointment procedure where the applicant, challenging a decision to appoint a rival, sought a preliminary injunction to prevent the authority from handing over the appointment document. The court ruled that an appeal against a decision of the Lower Regional Court issued in the context of provisional legal protection in an administrative notarial matter is not open. This outcome rests on § 111b Abs. 1 Satz 2 of the Federal Notaries Act (BNotO), which treats the Lower Regional Court as equivalent to a Higher Administrative Court; consequently, pursuant to § 152 Abs. 1 of the Code of Administrative Court Procedure (VwGO), decisions of the Higher Administrative Court in provisional proceedings cannot be challenged by appeal, rendering any contrary legal remedy instruction in the initial decision ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 152 Abs. 1 VwGO, § 146 Abs. 4 VwGO, § 21 GKG; No appellate review of provisional relief orders in notarial appointment disputes under § 152 VwGO: Der Antragsteller und der Beigeladene - beide Rechtsanwälte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner für den Amtsgerichtsbezirk X ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom …, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er begründete dies damit, er könne derzeit die erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt nicht feststellen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Notariatsverwalter eine Vielzahl von neuen Notariatsgeschäften über die dreimonatige Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hinaus vorgenommen habe. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung sei vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig erfolgt.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Ernennungsverfahren Vorentscheid Notar Streitgegenstand Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 B 113/97
Oktober 1997 - 2 B 113/97 - juris; BVerwG NVwZ 1983, 283).
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Volltext

Notarbestellungsverfahren: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

[LEITSATZ]

Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet .

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2010 - Not 6/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 €

festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller und der Beigeladene - beide Rechtsanwälte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner für den Amtsgerichtsbezirk X ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom …, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er begründete dies damit, er könne derzeit die erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt nicht feststellen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Notariatsverwalter eine Vielzahl von neuen Notariatsgeschäften über die dreimonatige Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hinaus vorgenommen habe. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung sei vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig erfolgt.

Der Antragsteller hat vor dem Oberlandesgericht Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom … aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, seine Bewerbung um die ausgeschriebene Notarstelle erneut zu bescheiden. Zugleich hat er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber die Urkunde zur Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk X auszuhändigen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die vom Antragsgegner in seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Prognose, es bestünden derzeit Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars, halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft.

1. Ausgangspunkt ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, der durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449 ff.) mit Wirkung zum 1. September 2009 in die Bundesnotarordnung eingefügt worden ist. Danach gelten - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen - für das vom Antragsteller angestrengte Klagverfahren und das Verfahren über den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend. Die Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 2 BNotO kommt hier nicht zur Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. August 2009 ergangen ist.

2. Das Oberlandesgericht steht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO einem Oberverwaltungsgericht gleich; davon bleibt lediglich § 111d BNotO unberührt. Diese Vorschrift regelt indes die Berufung - mithin das Hauptsacheverfahren - gegen Endurteile des Oberlandesgerichts; nur insoweit tritt das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts. Das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz ist davon nicht betroffen.

3. Nach der Bestimmung des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a, 123 VwGO eröffnet. Hingegen können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - dem das Oberlandesgericht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO gleichzusetzen ist - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof mithin nicht statthaft (BT-Drucks. 16/11385 vom 17. Dezember 2008 S. 31, 32, 41; Custodis, DNotZ 2009, 895, 905).

Dem steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts eine inhaltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, die ausdrücklich auf § 146 Abs. 4 VwGO und die dort vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde verweist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann einer daraufhin eingelegten Beschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113/97 - juris; BVerwG NVwZ 1983, 283).

4. Die Kostenentscheidung folgt für die Gerichtskosten aus § 21 GKG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. § 155 Rn. 25); im Weiteren aus § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Galke Dr. Kessal-Wulf v. Pentz

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