Scope of appeal rights for close relatives challenging a rejected change of guardian under § 303 para. 2 no. 1 FamFG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the Lower Regional Court’s dismissal of the legal appeals, holding them admissible, and remanded the case for a new hearing on the merits. The dispute concerned a guardianship matter where close relatives, acting as interested parties, challenged the family court’s refusal to replace a professional guardian with one of the relatives as the new guardian; the Lower Regional Court had dismissed the appeals as inadmissible, reasoning that close relatives lack standing under § 59 para. 1 FamFG to object to a denied change of guardian. The BGH ruled that the scope of appeal rights for close relatives under § 303 para. 2 no. 1 FamFG is co-extensive with the participation and appeal rights of the guardianship authority under § 303 para. 1 and § 274 para. 3 FamFG, thereby granting standing to challenge decisions rejecting a requested guardian change. The case was remanded because it was not yet ripe for a final decision, requiring the Lower Regional Court to determine whether the appeals were in the best interest of the protected person.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 303 Abs. 1 FamFG, § 274 Abs. 3 FamFG; Scope of appeal rights for close relatives challenging a rejected change of guardian under § 303 para. 2 no. 1 FamFG: Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeberechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. Das gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neuer Betreuer bestellt zu werden. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bei der Ablehnung eines Betreuerwechsels handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG.
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KI-generiertVolltext
Betreuungssache: Beschwerde eines nahen Angehörigen gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels
[LEITSATZ]
Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014, XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191).
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
[GRUENDE]
I. Die Beteiligten zu 2 und 3, Tochter und Enkelin der Betroffenen, begehren einen Wechsel deren Betreuers.
Sie haben angeregt, anstelle eines Berufsbetreuers (des Beteiligten zu 1) die Enkelin der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen. Das Amtsgericht hat einen Betreuerwechsel abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich ihre zugelassenen Rechtsbeschwerden.
II. Die Rechtsbeschwerden sind begründet.
1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeberechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. Das gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neuer Betreuer bestellt zu werden. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bei der Ablehnung eines Betreuerwechsels handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG.
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 verwiesen (XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.).
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt wurden (vgl. zur Form der Beteiligung Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Zwar können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt. Ob dem - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - so ist, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.
3. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Sie ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose Weber-Monecke Schilling
Günter Botur