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II ZR 6/09 KI-generiert

Challenge to controlling and profit transfer agreement limited to erroneous due date of fixed compensation under § 304 AktG

Geschäftsnummer II ZR 6/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Civil Senate dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and leaving the minority shareholder's challenge unsuccessful. The dispute involved a shareholder's challenge to the general assembly resolution approving a controlling and profit transfer agreement, specifically alleging that the agreement erroneously specified the due date for the fixed compensation payment. The court held that such a challenge is inadmissible because the due date constitutes merely a modality of performance under § 271 para. 1 BGB, which presupposes and is subordinate to the performance obligation itself; consequently, it cannot be the subject of an annulment action or a subsequent claim for determination of the compensation amount under § 304 para. 3 sentence 2 AktG. Furthermore, the court rejected the auxiliary request for declaratory judgment that the contractual provision regarding the due date was invalid, as such requests to determine abstract legal questions are not subject to declaratory relief.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO, § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 304 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 271 Abs. 1 BGB, § 97 ZPO; Challenge to controlling and profit transfer agreement limited to erroneous due date of fixed compensation under § 304 AktG: Die Fälligkeit kann auch nicht auf den Hilfsantrag geklärt werden, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig") unwirksam ist. Der Antrag ist unzulässig, feststellungsfähig ist nur ein Rechtsverhältnis, aber nicht eine abstrakte Rechtsfrage.

Schlagwörter

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Aktionärbindungsvertrag vertragliche Pflichten Gewinnanspruch Zivilrechtsstreitigkeit Forderungsklage Rechtsgutachten
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Volltext

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses wegen Falschangabe der Fälligkeit des festen Ausgleichs

[LEITSATZ]

Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann nicht darauf gestützt werden, dass im Vertrag die Fälligkeit des festen Ausgleichs falsch angegeben sei.

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Ob der jährliche feste Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG) zu Beginn des Folgejahres oder nach der vertraglichen Vereinbarung, spätestens mit der Hauptversammlung nach dem jeweiligen Geschäftsjahr - wie das Berufungsgericht mit beachtlichen Gründen und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (ebenso Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Rdn. 9; MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. § 304 Rdn. 108; Hüffer, AktG 9. Aufl. § 304 Rdn. 13; Krieger in MünchHdbGesR IV AG 3. Aufl. § 70 Rdn. 68; Veil in Spindler/Stilz, AktG § 304 Rdn. 34; Tebben, AG 2003, 600, 601; a.A. Emmerich in Emmerich/Habersack,Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 304 Rdn. 42 b; Henze, Konzernrecht Rdn. 363) angenommen hat - fällig wird, kann auf die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht geklärt werden. Die Anfechtung kann schon nicht darauf gestützt werden, dass der angebotene Ausgleich nicht angemessen ist (§ 304 Abs. 3 Satz 2 AktG). Erst recht kann sie nicht darauf gestützt werden, dass im Vertrag eine Leistungsmodalität, wie hier die Leistungszeit, gesetzwidrig angegeben sei. Zwar kann die Fälligkeit nicht im Spruchverfahren festgesetzt werden, weil das Gericht im Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 2 AktG nur den im Vertrag bestimmten Ausgleich zu bestimmen hat. Die Fälligkeit des Ausgleichs betrifft aber nur noch die Leistungszeit (§ 271 Abs. 1 BGB), damit einen die Leistungspflicht voraussetzenden und ihr nachgeordneten Gesichtspunkt. Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Ausgleich verlangt und eingeklagt werden kann und ist Voraussetzung, dass Verzug eintreten und der Anspruch verzinst werden kann. Das kann aber einem dem Spruchverfahren nachfolgenden Leistungsprozess überlassen werden, in dem auch in anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Leistung des Ausgleichs über Verzinsung etc. zu entscheiden ist.

Die Fälligkeit kann auch nicht auf den Hilfsantrag geklärt werden, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig") unwirksam ist. Der Antrag ist unzulässig, feststellungsfähig ist nur ein Rechtsverhältnis, aber nicht eine abstrakte Rechtsfrage.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 250.000,00 €

Goette

Strohn

Reichart

Drescher

Bender