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V ZB 5/17 ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZB5.17.0 KI-generiert

Immigration detention: violent resistance to arrest as unambiguous indication of flight risk under § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG

Geschäftsnummer V ZB 5/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the legal complaint, upholding the lower court’s decision to reject the affected individual’s challenge and thereby validating the detention order. The case concerned the legality of immigration detention ordered against a Moroccan national who had been subject to an expulsion order and had previously failed to appear for a scheduled deportation; during a subsequent traffic stop, he resisted arrest by violently attacking and injuring four police officers to evade capture. While the appellate court had erroneously cited unreported change of residence as the basis for detention, the supreme court confirmed the detention was validly founded on flight risk under § 62(3) Sentence 1 No. 5 in conjunction with § 2(14) No. 5 of the Residence Act (AufenthG), establishing that unambiguous use of violence to resist arrest constitutes a concrete indication of flight risk equivalent to a verbal declaration of intent to evade expulsion, even if the specific statutory subsection was not expressly named in the initial detention order.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 48 AufenthG, § 15 AsylG, § 3 AufenthG, § 2 Abs. 14 AufenthG; Immigration detention: violent resistance to arrest as unambiguous indication of flight risk under § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG: b) Der Berücksichtigung des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hatte sich von Anfang an auf die diesem Haftgrund zugrunde liegenden Umstände, die auch Grundlage der Haftanordnung des Amtsgerichts waren, gestützt. Zudem tragen die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen die Annahme dieses Haftgrundes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4). Allein der Umstand, dass in dem Haftanordnungsbeschluss die von dem Amtsgericht zur Anwendung gebrachte Ziffer 5 des § 2 Abs. 14 AufenthG nicht ausdrücklich benannt ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

Schlagwörter

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ausländerrechtliche Festhaltung Fluchtgefahr polizeiliche Anhaltung strafrechtliche Landesverweisung Aufenthaltswechsel Franktireur
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Volltext

Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

[LEITSATZ]

Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann auch darin liegen, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will.

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2000 reiste er im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie nach Deutschland ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. In den Jahren 2005 bis 2011 wurde er zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Mit Ordnungsverfügung vom 13. August 2014 wies die beteiligte Behörde den Betroffenen aus dem Bundesgebiet aus und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Eine für den 11. Mai 2016 geplante Abschiebung scheiterte, da der Betroffene zu dem mit der beteiligten Behörde vereinbarten Termin nicht erschienen war und auch unter der von ihm gemeldeten Anschrift nicht angetroffen wurde. Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Juni 2016 wurde er durch die Polizei angehalten. Als ihm mitgeteilt wurde, dass er aufgrund einer Ausschreibung durch die beteiligte Behörde nun festgenommen werde, leistete der Betroffene erheblichen Widerstand und verletzte vier Polizeibeamte, einen biss er dienstunfähig. Mit Beschluss vom 24. Juni 2016 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 5. August 2016 angeordnet. Die - nach der am 28. Juli 2016 erfolgten Abschiebung nach Marokko auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete - Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lag der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Zwar liegt der von dem Beschwerdegericht angenommene Haftgrund des unangekündigten Wechsels des Aufenthaltsortes gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen von der Ausländerbehörde nicht vor Augen geführt worden waren (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16 juris, Rn. 5 mwN). Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 21. März 2016 steht die erfolgte Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Abschiebungshaft nur im Zusammenhang mit der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG und § 15 AsylG sowie § 3 AufenthG. Dass er bei der anschließenden Belehrung über die Pflicht zur Mitteilung eines Wohnungswechsels ebenfalls auf die Möglichkeit der Abschiebungshaft hingewiesen wurde, lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen.

2. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.

a) Anders als das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht nicht den Haftgrund des unangekündigten Wechsels des Aufenthaltsortes gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Vielmehr hat es die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 AufenthG gestützt, da der Betroffene versucht habe, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass in diesem Verhalten des Betroffenen ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt darin liegen, dass der Ausländer ausdrücklich erklärt, er wolle sich der Abschiebung entziehen. Hier lag zwar keine verbale Erklärung des Betroffenen vor. Es macht jedoch keinen Unterschied, ob der Betroffene mit Worten erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will, oder ob er durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will. Eine unmissverständliche Kundgebung des Entziehungswillens des Betroffenen sieht das Amtsgericht zu Recht darin, dass sich dieser der Festnahme aufgrund einer Ausschreibung durch die Ausländerbehörde dadurch zu entziehen suchte, dass er unter Gewaltanwendung Widerstand leistete und dabei vier Polizeibeamte, zum Teil ganz erheblich, verletzte.

b) Der Berücksichtigung des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hatte sich von Anfang an auf die diesem Haftgrund zugrunde liegenden Umstände, die auch Grundlage der Haftanordnung des Amtsgerichts waren, gestützt. Zudem tragen die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen die Annahme dieses Haftgrundes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4). Allein der Umstand, dass in dem Haftanordnungsbeschluss die von dem Amtsgericht zur Anwendung gebrachte Ziffer 5 des § 2 Abs. 14 AufenthG nicht ausdrücklich benannt ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Hamdorf