IX ZB 31/10
The Federal Court of Justice dismissed the debtor’s legal complaint, upholding the rejection of his application to increase the attachment-exempt amount, thereby confirming that the lower courts had correctly denied the claim on the merits, although the BGH determined the request was procedurally inadmissible before the insolvency court. The dispute concerned whether wage income earned by a debtor residing and working in Switzerland formed part of the German insolvency estate, specifically challenging the application of German attachment exemption rules to foreign-earned wages. The court held that because German courts lack international jurisdiction to order enforcement measures in foreign states, the insolvency court acting as an enforcement court was not competent to decide the issue; instead, the debtor should have filed a declaratory action before a regular civil court to determine the asset’s status under the Insolvency Code (§§ 35, 36 InsO) and Civil Procedure Code (§§ 850c, 850f ZPO).
Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis
[LEITSATZ] Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind.
[TENOR] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 € =) 13.617,84 € festgesetzt.
[GRUENDE] I.
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Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz verzog. In den Jahren 2009 und 2010 verdiente er dort monatlich netto 5.338,80 Schweizer Franken. Am 6. Mai 2009 beantragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag wegen der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz auf 5.070 Schweizer Franken zu erhöhen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners abgelehnt. Seine Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Allerdings bestimmt vielfach das als Vollstreckungsgericht handelnde Insolvenzgericht (vgl. Hirte aaO, § 36 Rn. 55) den Pfändungsfreibetrag nach § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn der Arbeitgeber des Schuldners seinen Sitz in Deutschland hat. Dann ergeht die Anordnung des Insolvenzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung. Anders liegt es jedoch, wenn die Einzelvollstreckung im Ausland erforderlich wird, weil der Schuldner und sein Arbeitgeber sich im Ausland befinden. Das deutsche Vollstreckungsgericht ist dann für die im Ausland erforderlich werdende Einzelzwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses international nicht zuständig. Durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen können nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingreifen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11 mwN). Für das Insolvenzverfahren gilt nichts anderes, sofern im Ausland belegene Massebestandteile betroffen sind (vgl. etwa Art. 18 Abs. 3 Satz 2 EuInsVO für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; vgl. auch Hirte, aaO, § 35 Rn. 130; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 145/74, BGHZ 68, 16, 17 f; vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147, 150 f).
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Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring