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2 ARs 164/11 KI-generiert

Persistent jurisdiction of the Strafvollstreckungskammer for psychiatric confinement under §§ 462a, 463 StPO

Geschäftsnummer 2 ARs 164/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang remanded

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) resolved a jurisdictional conflict by transferring the case to the Strafvollstreckungskammer of the Berlin District Court, thereby determining that Berlin maintained exclusive jurisdiction over the ongoing supervision and potential revocation of the defendant's suspended measures. The dispute arose between the District Courts of Berlin and Konstanz regarding local jurisdiction after the defendant, initially ordered to be confined in a psychiatric institution by the Berlin court, was suspended from execution and later taken into security custody and re-admitted to a psychiatric facility in Konstanz due to a crisis intervention. The BGH held that under §§ 462a and 463 StPO, the court originally responsible for the execution of the measure retains jurisdiction once it becomes "engaged" (befasst) with the matter, and this engagement continues until a final decision is reached or the measure is terminated; because the Berlin court had already initiated proceedings for the revocation of the suspension and the subsequent three-month re-institutionalization was not a final resolution but a continuing preventive measure subject to ongoing review of necessity and proportionality, its jurisdiction remained intact despite the defendant's physical presence in Konstanz.

Legislator-Regeste

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§ 67h StGB, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 14 StPO, § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB, § 67g StGB; Persistent jurisdiction of the Strafvollstreckungskammer for psychiatric confinement under §§ 462a, 463 StPO: The dispute arose between the District Courts of Berlin and Konstanz regarding local jurisdiction after the defendant, initially ordered to be confined in a psychiatric institution by the Berlin court, was suspended from execution and later taken into security custody and re-admitted to a psychiatric facility in Konstanz due to a crisis intervention. The BGH held that under §§ 462a and 463 StPO, the court originally responsible for the execution of the measure retains jurisdiction once it becomes "engaged" (befasst) with the matter, and this engagement continues until a final decision is reached or the measure is terminated; because the Berlin court had already initiated proceedings for the revocation of the suspension and the subsequent three-month re-institutionalization was not a final resolution but a continuing preventive measure subject to ongoing review of necessity and proportionality, its jurisdiction remained intact despite the defendant's physical presence in Konstanz.

Schlagwörter

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deutsches Bundesverfassungsgericht Vollstreckung deutscher Entscheide Zuständigkeit für Haftanordnung fortdauernde Zuständigkeit Zuständigkeitskonflikt psychiatrische Unterbringung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 StPO

Procedural rule cited in the dispositive to transfer the investigation and decision to the competent court.

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Volltext

Strafvollstreckungsverfahren: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei Verlängerung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

[LEITSATZ] Die für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt i.S.v. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst, bis die Maßnahme beendet ist .

[TENOR] Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 14 StPO dem

Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Berlin

übertragen.

[GRUENDE] 1

1. Gegen den Verurteilten wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. August 1989 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin setzte durch Beschluss vom 25. Januar 2007 die weitere Vollstreckung der Unterbringung und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Zugleich wurden die Bewährungszeit und die Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt. Am 15. November 2010 erließ die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten, der am 16. November 2010 im Zentrum für Psychiatrie Reichenau (im Landgerichtsbezirk Konstanz) aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 setzte sie die Unterbringung des Verurteilten für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug, ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme an und hob den Sicherungshaftbefehl auf.

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Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Berlin und Konstanz streiten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht, insbesondere für die Entscheidung über die weitere Invollzugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB.

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2. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Berlin.

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Gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer der Strafanstalt örtlich zuständig, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Zwar wurde der Verurteilte nach erfolgter Invollzugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB am 16. November 2010 in den Maßregelvollzug des Zentrums für Psychiatrie Reichenau aufgenommen und befand sich daher im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Konstanz. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin blieb jedoch zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Sache befasst war. Diese Zuständigkeit besteht fort.

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a) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Psychiatrie war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit der Prüfung des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung befasst, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin am 12. November 2010 den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung beantragt hatte. In diesem Rahmen prüfte das Landgericht Berlin als den Widerruf vermeidende, mildere Maßnahme die Invollzugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB und erließ am 15. November 2010 Sicherungshaftbefehl. Hierdurch war seine Zuständigkeit für die erste Invollzugsetzung der Unterbringung durch Beschluss vom 28. Februar 2011 begründet.

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b) Das Landgericht Berlin bleibt auch für die Prüfung der Verlängerung dieser Maßnahme nach § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB zuständig, da es weiterhin i.S.v. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst ist. Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381). Die mit Beschluss vom 28. Februar 2011 erfolgte Invollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten stellt keine abschließende Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dar. Über diesen Antrag hat das Landgericht Berlin bisher - in der Sache folgerichtig - noch nicht befunden, da diese Entscheidung von dem Erfolg der Krisenintervention gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB abhängt. Hinzu kommt, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - die Fortdauer der Anordnung der Invollzugsetzung der Unterbringung unter dem Vorbehalt ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht und aufzuheben ist, sobald der Zweck der Maßnahme, nämlich die Beseitigung einer akuten Zustandsverschlechterung oder eines Rückfalls des Verurteilten und damit der Gefahr eines Widerrufs nach § 67g StGB, erreicht ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 67h Rn. 8). Dies führt zu einer fortlaufenden Prüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer und bedingt, dass ihr Befasstsein mit der Sache bis zur Beendigung der Krisenintervention und Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung andauert.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach