Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI ZR 114/11 KI-generiert

Exclusion of shock damage compensation for injury or death of an animal under German tort and vehicle liability law

Geschäftsnummer VI ZR 114/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's revision, thereby upholding the appellate court's decision, which granted the plaintiff only 50% of the claimed material damages (vet costs and puppy replacement costs) while rejecting the claim for pain and suffering compensation. The dispute arose from a traffic accident where the defendant's tractor struck and fatally injured the plaintiff's un-leashed dog on a field path; the plaintiff alleged a "shock damage" (Schockschaden) resulting in severe psychological distress, while the defendant argued the accident was unavoidable or that the plaintiff contributed to the fault. The Court held that the established legal doctrine allowing compensation for psychically mediated health impairments in cases of injury or death to closely related persons does not extend to the injury or death of animals, as such distress falls within the general risk of life and does not satisfy the requirement of a special personal relationship necessary to justify compensation under § 823 Abs. 1 BGB and related vehicle liability provisions. Consequently, no claim for pain and suffering damages existed, while the material damages were apportioned 50/50 based on the balancing of the vehicle's operational danger against the animal hazard of the free-running dog under § 17 StVG and § 254 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 833 BGB, § 253 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, § 286 ZPO, § 540 ZPO; Exclusion of shock damage compensation for injury or death of an animal under German tort and vehicle liability law: The dispute arose from a traffic accident where the defendant's tractor struck and fatally injured the plaintiff's un-leashed dog on a field path; the plaintiff alleged a "shock damage" (Schockschaden) resulting in severe psychological distress, while the defendant argued the accident was unavoidable or that the plaintiff contributed to the fault. The Court held that the established legal doctrine allowing compensation for psychically mediated health impairments in cases of injury or death to closely related persons does not extend to the injury or death of animals, as such distress falls within the general risk of life and does not satisfy the requirement of a special personal relationship necessary to justify compensation under § 823 Abs. 1 BGB and related vehicle liability provisions. Consequently, no claim for pain and suffering damages existed, while the material damages were apportioned 50/50 based on the balancing of the vehicle's operational danger against the animal hazard of the free-running dog under § 17 StVG and § 254 BGB.

Schlagwörter

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Schadenberechnung unfallkausale Körperschädigung Haftungsausschluss gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitsbezogene Angaben Sterbegeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 833 BGB
1 und 4 StVG die Tiergefahr ihres frei laufenden Hundes im Sinne des § 833 BGB anrechnen lassen.
§ 253 BGB
1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (vgl.
§ 823 Abs. 1 BGB
Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (vgl.
§ 254 BGB
§ 286 ZPO
unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl.
§ 540 ZPO
Although not explicitly written in the provided text snippet, this is the standard procedural basis cited in the dispositive of BGH civil revisions for dismissing the revision; however, strictly following the instruction to extract only explicitly cited provisions in the dispositive, and observing that the provided text's tenor ('Die Revision ... wird auf ihre Kosten zurückgewiesen') does not contain any explicit article citations (like 'aufgrund von § 540 Abs. 2 ZPO'), I must return an empty list as per the rule: 'If the dispositive does not explicitly cite any substantive article... DO NOT add any other provisions... If the orders impose costs or dismiss the appeal without citing any article, return []'.

Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 78/70
Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 13.
BGHZ 56, 163
Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 13.
VI ZR 58/74
Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und vom 6.
VI ZR 55/06
Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn.
VI ZR 97/88
April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854).
VI ZR 56/82
Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 12.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 540 ZPO

Although not explicitly written in the provided text snippet, this is the standard procedural basis cited in the dispositive of BGH civil revisions for dismissing the revision; however, strictly following the instruction to extract only explicitly cited provisions in the dispositive, and observing that the provided text's tenor ('Die Revision ... wird auf ihre Kosten zurückgewiesen') does not contain any explicit article citations (like 'aufgrund von § 540 Abs. 2 ZPO'), I must return an empty list as per the rule: 'If the dispositive does not explicitly cite any substantive article... DO NOT add any other provisions... If the orders impose costs or dismiss the appeal without citing any article, return []'.

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Volltext

Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schockschadenersatz bei Verletzung oder Tötung eines Tieres

[LEITSATZ]

Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

[TENOR]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall.

Am 24. Oktober 2008 spazierte die Klägerin mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der Beklagte, der mit einem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.

Die Klägerin macht materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines Labrador-Welpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche medikamentös habe behandelt werden müssen und die Durchführung einer Langzeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden nur in Höhe von 50 % stattgegeben und den Beklagten in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin 388 € nebst Zinsen zu zahlen sowie sie von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nicht in Betracht kommt. Für die ersatzfähigen materiellen Schäden hafte der Beklagte als Fahrer des unfallbeteiligten Traktors nach § 18 StVG für den Unfall, bei dem der Hund der Klägerin so schwer verletzt worden sei, dass er anschließend habe eingeschläfert werden müssen. Der Beklagte habe weder nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei, noch dass ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen habe. Auf der anderen Seite müsse sich die Klägerin nach § 17 Abs. 1 und 4 StVG die Tiergefahr ihres frei laufenden Hundes im Sinne des § 833 BGB anrechnen lassen. Die Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Traktors mit Anhänger und der Tiergefahr des auf einem Feldweg frei laufenden Hundes rechtfertige unter den besonderen Umständen des Falles eine hälftige Schadensteilung.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines - durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten - sogenannten Schockschadens verneint.

a) Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur "mittelbar" Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO S. 168 f. und vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854). Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine - hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare - Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart "mittelbar" Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO S. 170; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, aaO; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, Rn. 8, 10). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 220 f.).

b) Aus den vorgenannten, die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits, dass eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt (so auch zutreffend LG Bad Kreuznach, Jagdrechtliche Entscheidungen Bd. XIV, XI Nr. 128; KreisG Cottbus, NJW-RR 1994, 804, 805; AG Recklinghausen, ZfS 1989, 191 und AG Essen-Borbeck, JurBüro 1986, 1494; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 251 Rn. 55). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber keinen Anlass für einen besonderen Schmerzensgeldanspruch des Tierhalters gesehen hat; die Verletzung oder Tötung von Tieren sollte den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden (vgl. BT-Drs. 11/7369, S. 7).

Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.

2. Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge im Zusammenhang mit den geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüchen der Klägerin. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, juris Rn. 5 mwN).

Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil stand. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind gefahrerhöhende Umstände von beiden Seiten nicht bewiesen worden. Auf dieser Grundlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung unter den besonderen Umständen des Streitfalles unter Berücksichtigung der Tiergefahr des freilaufenden Hundes einerseits und der Betriebsgefahr des Traktors andererseits zu einer hälftigen Schadensteilung gelangt ist.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr