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III ZB 71/18 ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZB71.18.0 KI-generiert

Inadmissibility of immediate appeal against suspension of compensation proceedings; exclusive competence of legal complaint under § 574 ZPO

Geschäftsnummer III ZB 71/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's immediate appeal as inadmissible, thereby upholding the Oberlandesgericht Braunschweig's decision to reject the plaintiff's request to lift the suspension of the compensation proceedings. The dispute arose when a capital investor sought compensation under the Courts Constitution Act (GGV) for the excessively long duration of an underlying damages lawsuit involving thousands of related cases; the first-instance appellate court had initially suspended the compensation proceedings to prevent further delays to the primary litigation, and later refused the plaintiff's application to resume the process. The BGH held that an immediate appeal under § 252 ZPO is not an available remedy against decisions of the Oberlandesgericht acting as the court of first instance in compensation proceedings; such decisions fall under the general civil procedure rules for Landgericht-level rulings, where only a legal complaint (Rechtsbeschwerde) pursuant to § 574 ZPO is statutorily permissible, not an immediate appeal.

Legislator-Regeste

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§ 252 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO, § 567 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of immediate appeal against suspension of compensation proceedings; exclusive competence of legal complaint under § 574 ZPO: Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Schadensersatzprozesses in Anspruch.

Schlagwörter

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Zivilprozessverfahren Entschädigungsregelung konnexe Verfahren Verfahrensverzögerungen Geschäftsordnung Ausstandsverfahren
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Volltext

Zurückweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

[LEITSATZ]

Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2012, III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).

[TENOR]

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2018 - 11 EK 11/18 - wird als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 1.800 €

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Schadensersatzprozesses in Anspruch.

Das Ausgangsverfahren, dem eine Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers gegen den hiesigen Kläger zugrunde liegt, ist seit Oktober 2007 bei dem Landgericht G. anhängig und Bestandteil eines rund 4.500 Verfahren umfassenden Komplexes (sog. "G. Gruppe").

Das für die am 6. Oktober 2014 eingegangene Entschädigungsklage zuständige Oberlandesgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG mit der Begründung ausgesetzt, das parallele Betreiben von Ausgangs- und Entschädigungsverfahren würde ersteres weiter verzögern. Mit Schriftsatz vom 19. November 2017 hat der Kläger die geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile von 5.000 € auf 8.900 € erhöht und die Fortsetzung des Verfahrens unter gleichzeitiger Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018, gegen den sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde wendet, hat das Oberlandesgericht den Antrag, die Aussetzung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben (§ 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO).

Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht das Entschädigungsverfahren aussetzen, wenn das Ausgangsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass im Entschädigungsprozess die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind. Der danach (auch) in Bezug genommene § 252 ZPO, der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowohl gegen die Anordnung der Aussetzung als auch gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorsieht (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2004, 231), steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO (dies übersieht Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, S. 265). Daraus ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der Oberlandesgerichte kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15, WM 2016, 530 Rn. 8 jeweils zu § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versagung von Prozesskostenhilfe im Entschädigungsprozess; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 567 Rn. 38 mwN). An ihrer Stelle ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die generelle Zulassung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das Oberlandesgericht im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert. Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.

Herrmann

Remmert

Reiter

Pohl

Böttcher