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XII ZB 666/11 KI-generiert

Supervisory guardian for power of attorney holder: no requirement to monitor where abstract conflict of interest under § 181 BGB lacks concrete evidence of misuse.

Geschäftsnummer XII ZB 666/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the lower courts' order and ruled that no supervisory guardian (Kontrollbetreuung) was required, granting the power of attorney holder the final prevailing outcome. The dispute arose after a person with severe cognitive impairment had executed a notarized general power of attorney with a waiver of self-dealing restrictions, which the authorized son used to transfer real property to himself with a life estate for the grantor; the trial and appellate courts had appointed a supervisory guardian to audit the transaction, arguing that the waiver of self-dealing restrictions and the change in the grantor's health created a risk of abuse. The BGH held that the mere abstract possibility of conflict of interest under § 181 BGB is insufficient to justify a supervisory guardian under § 1896(3) BGB unless there are concrete indications of misuse or untrustworthiness. Since the grantor had explicitly consented to the transaction and the waiver before becoming incapacitated, and no specific evidence of bad faith or disadvantage to the grantor was established, the requirement for a specific, substantiated suspicion of misuse was not met, and the existing power of attorney adequately served the grantor's interests without state intervention.

Legislator-Regeste

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§ 181 BGB, § 307 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 1896 Abs. 3 BGB, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG; Supervisory guardian for power of attorney holder: no requirement to monitor where abstract conflict of interest under § 181 BGB lacks concrete evidence of misuse: The dispute arose after a person with severe cognitive impairment had executed a notarized general power of attorney with a waiver of self-dealing restrictions, which the authorized son used to transfer real property to himself with a life estate for the grantor; the trial and appellate courts had appointed a supervisory guardian to audit the transaction, arguing that the waiver of self-dealing restrictions and the change in the grantor's health created a risk of abuse. The BGH held that the mere abstract possibility of conflict of interest under § 181 BGB is insufficient to justify a supervisory guardian under § 1896(3) BGB unless there are concrete indications of misuse or untrustworthiness. Since the grantor had explicitly consented to the transaction and the waiver before becoming incapacitated, and no specific evidence of bad faith or disadvantage to the grantor was established, the requirement for a specific, substantiated suspicion of misuse was not met, and the existing power of attorney adequately served the grantor's interests without state intervention.

Schlagwörter

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Anwaltsvollmacht Haftung des Beistands Zustimmung des Beistands anwaltliche Sorgfaltspflicht Aufsichtszuständigkeit Umfang der Beistandschaft
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO

Imposes the rule that the appeal proceedings are free of court fees.

§ 307 FamFG

Assigns the out-of-court costs of the affected party to the state treasury.

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Volltext

Betreuerbestellung: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht mit Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

[LEITSATZ] Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011, XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047 f.).

[TENOR] Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. November 2011 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 10. August 2011 aufgehoben.

Das Beschwerdeund das Rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 307 FamFG).

[GRUENDE] I.

1

Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung.

2

Der Betroffene erteilte mit notarieller Urkunde vom 12. Oktober 2010 dem Beteiligten zu 1, seinem Sohn, eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Am 26. Oktober 2010 erlitt der Betroffene einen Schlaganfall. Seitdem leidet er an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Verlust des Sprachvermögens und der Kommunikationsfähigkeit.

3

Am 28. Oktober 2010 schloss der Beteiligte zu 1 in Ausübung der ihm erteilten Generalvollmacht einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem das Hausgrundstück des Betroffenen an den Beteiligten zu 1 veräußert wurde. Dem Betroffenen wurde in diesem Kaufvertrag ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Der Betroffene hatte bereits vor der Erteilung der Generalvollmacht einen Entwurf des notariellen Kaufvertrages erhalten und war mit diesem einverstanden. Zu der ursprünglich geplanten persönlichen Unterzeichnung des Kaufvertrages durch den Betroffenen kam es aufgrund dessen plötzlicher Erkrankung nicht.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2011 ist der Beteiligte zu 1 zum Betreuer für den Betroffenen bestellt worden.

5

Mit Beschluss vom 10. August 2011 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum Vollmachtsüberwachungsbzw. Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten, insbesondere Überprüfung des Grundstücksgeschäfts in Bezug auf die Angemessenheit der vereinbarten Gegenleistung, evtl. Anfechtung des Grundstücksgeschäfts, Prüfung und evtl. Widerruf der Vollmacht" bestellt.

6

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

8

1. Das Landgericht hat die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB damit begründet, dass angesichts der in der notariell beurkundeten Generalvollmacht erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB von vornherein die Gefahr eines Fehlgebrauchs der Vollmacht bestehe. Deshalb sei ein Bedürfnis für eine Vollmachtsüberwachung gegeben. Der Beteiligte zu 1 habe bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages von der Erlaubnis des Insichgeschäfts Gebrauch gemacht und ein Geschäft geschlossen, das zugleich wirtschaftlich gravierende Auswirkungen für den Betroffenen gehabt und wesentliche Eigeninteressen des Beteiligten zu 1 berührt habe. Die mit der Erkrankung des Betroffenen eingetretene Veränderung der Situation erfordere ebenfalls die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Zwar habe der Betroffene mit der Vorbereitung des Grundstückübertragungsvertrages beabsichtigt, seine finanzielle und persönliche Unabhängigkeit zu gestalten, indem er bestehende Schulden gegenüber seinem Sohn tilgen und sich ein Wohnrecht einräumen lassen wollte. Mit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit habe der Betroffene jedoch sowohl seine persönliche als auch seine finanzielle Unabhängigkeit verloren, so dass jetzt Anlass zur Prüfung bestehe, ob er den Vertrag auch unter den veränderten Umständen noch geschlossen hätte bzw. ob unter den gegebenen Umständen der Vertrag noch seinem Interesse und mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Deshalb habe der Kontrollbetreuer zu prüfen, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks gewesen sei, welche Darlehensverpflichtungen gegenüber dem Beteiligten zu 1 bestanden haben und ob der Betroffene auf eine anderweitige Verwertung seines Grundstücks angewiesen sei, um seinen Pflegebedarf decken zu können.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

10

a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152).

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Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78).

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Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN).

13

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 2 zu Unrecht zum Kontrollbetreuer bestellt. Denn die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Errichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB nicht.

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aa) Die Notwendigkeit für eine Kontrollbetreuung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Betroffene in der notariell beurkundeten Generalvollmacht den Beteiligten zu 1 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Möglichkeit eines Bevollmächtigten, auch Insichgeschäfte abschließen zu können, zu der Gefahr eines Fehlgebrauchs der Vollmacht führen kann. Damit beschreibt das Beschwerdegericht jedoch nur eine abstrakte Gefahr, die jeder Befreiung eines Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB inne wohnt. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu Interessenkonflikten kommen kann, genügt aber als solche nicht, um die Errichtung einer Kontrollbetreuung zu rechtfertigen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte von der ihm eingeräumten Befugnis zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht, kann eine Kontrollbetreuung erforderlich werden.

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Solche Feststellungen hat das Beschwerdegericht jedoch nicht getroffen. Der Beteiligte zu 1 hat bislang nur einmal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Insichgeschäft abschließen zu können, indem er den von dem Betroffenen in die Wege geleiteten Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitwirkung des Beteiligten zu 1 an diesem Geschäft Zweifel an seiner Redlichkeit begründen könnte, sind nicht festgestellt. Weitere Insichgeschäfte hat der Beteiligte zu 1 nicht getätigt. Das Beschwerdegericht hat auch nicht festgestellt, dass er in Zukunft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene selbst in Kenntnis des abzuschließenden Grundstückskaufvertrages in der Generalvollmacht den Beteiligten zu 1 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und damit sein Vertrauen in den Beteiligten zu 1 zum Ausdruck gebracht hat.

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bb) Die Errichtung einer Kontrollbetreuung kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung wesentlich geändert habe und er deshalb den Grundstückskaufvertrag möglicherweise nicht abgeschlossen hätte. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Betroffene wenige Tage bevor er den Schlaganfall erlitten hat, einen Notar aufsuchte, um sich hinsichtlich der Vollmachtserteilung und der Übertragung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 1 beraten zu lassen. Im Anschluss an dieses Gespräch erstellte der Betroffene die Generalvollmacht zu Gunsten des Beteiligten zu 1 und ließ diese notariell beglaubigen. Zu diesem Zeitpunkt lag ihm zudem schon der Entwurf des notariellen Grundstückskaufvertrages vor, mit dessen Inhalt er sich ausdrücklich gegenüber dem beurkundenden Notar einverstanden erklärte. Damit hat der Betroffene vor seiner plötzlichen Erkrankung eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, wie er in Zukunft seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestalten möchte. Dieser Wille des Betroffenen ist grundsätzlich zu respektieren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene den Grundstückskaufvertrag letztlich doch nicht abschließen wollte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Der Beteiligte zu 1 hat somit mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages als Vertreter des Betroffenen nur den erklärten Willen des Betroffenen umgesetzt. Dass der Beteiligte dabei nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers gehandelt hat, ist nicht festgestellt.

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cc) Schließlich kann die Errichtung einer Kontrollbetreuung auch nicht damit begründet werden, dass aufgrund der Erkrankung des Betroffenen nunmehr Anlass für eine Prüfung bestehe, ob der Betroffene den Vertrag auch unter den veränderten Umständen abgeschlossen hätte. Der Betroffene, der im Oktober 2010 bereits das 77. Lebensjahr vollendet hatte, wollte durch die Erteilung der Generalvollmacht und den beabsichtigten Grundstücksüberlassungsvertrag offensichtlich Vorsorge für sein weiteres Leben treffen. Insbesondere aufgrund seines Alters kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit einer schweren Erkrankung und der Pflegebedürftigkeit in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Dafür spricht insbesondere die Erteilung der Generalvollmacht, die dem Bevollmächtigten gerade dann die Möglichkeit gibt, für den Betroffenen rechtsgeschäftlich tätig zu werden, wenn dieser selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Aber auch das in dem Grundstückskaufvertrag enthaltene unentgeltliche Wohnrecht für den Betroffenen lässt auf dessen Absicht schließen, Vorsorge auch für den Krankheitsfall zu treffen, zumal der Betroffene nach Auskunft des beurkundenden Notars beabsichtigte, zugunsten des Beteiligten zu 1 eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

18

Dieser klar erkennbare Wille des Betroffenen kann nicht durch die Einrichtung einer Kontrollbetreuung in Frage gestellt werden, die ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte nur auf die Prüfung ausgerichtet ist, ob der Grundstückskaufvertrag dem objektiven Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechen würde. Mit den weiteren Vorgaben des Beschwerdegerichts an den Kontrollbetreuer, den Verkehrswert des Grundstücks und den Umfang der Darlehensverpflichtungen des Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 1 zu überprüfen sowie zu ermitteln, ob der Betroffene auf eine anderweitige Verwertung seines Grundstücks angewiesen ist, um seinen Pflegebedarf zu decken, will das Beschwerdegericht in der Sache durch den Kontrollbetreuer prüfen lassen, ob das Grundstücksgeschäft einem Drittvergleich stand hält. Dies ist jedoch nicht Aufgabe eines Kontrollbetreuers. Außerdem hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, dass dem Betroffenen der Inhalt des Vertrages bekannt und er mit diesem einverstanden war. Aufgrund der familiären Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Beteiligten zu 1 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Vertrag mutmaßlich nicht abgeschlossen hätte, wenn dieser einem Drittvergleich nicht stand hielte oder der Betroffene auf eine anderweitige Verwertung des Grundstücks angewiesen wäre, um seine Pflegekosten zu decken.

19

3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind.

20

Neben der Beschwerdeentscheidung ist auch der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.

Hahne Dose Klinkhammer

Günter Nedden-Boeger