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5 StR 542/09 KI-generiert

Aggravated robbery: Whether using a dangerous weapon between completion and termination of the offense satisfies the “during the act” requirement

Geschäftsnummer 5 StR 542/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal and affirmed the lower court's conviction for aggravated robbery, ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings. The dispute centered on whether the threatened use of a knife by an accomplice, which occurred after the initial taking of property was completed but before the robbery was fully concluded, qualified as the use of a dangerous instrument "during the act" under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. The defendants had robbed a supermarket using a toy pistol to unlock a safe and take cash; subsequently, the accomplice drew a 15cm knife to coerce the victim into opening another safe section, an act the defendant affirmed and held a pistol while doing. The court held that the use of a dangerous instrument satisfies the statutory requirement of occurring "bei der Tat" even if it takes place between the completion of the primary taking and the final termination of the robbery, provided the action is still motivated by the intent to appropriate property or secure the loot, thereby precluding an artificial split between completed serious robbery and attempted aggravated robbery.

Legislator-Regeste

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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB; Aggravated robbery: Whether using a dangerous weapon between completion and termination of the offense satisfies the “during the act” requirement: The dispute centered on whether the threatened use of a knife by an accomplice, which occurred after the initial taking of property was completed but before the robbery was fully concluded, qualified as the use of a dangerous instrument "during the act" under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. The defendants had robbed a supermarket using a toy pistol to unlock a safe and take cash; subsequently, the accomplice drew a 15cm knife to coerce the victim into opening another safe section, an act the defendant affirmed and held a pistol while doing. The court held that the use of a dangerous instrument satisfies the statutory requirement of occurring "bei der Tat" even if it takes place between the completion of the primary taking and the final termination of the robbery, provided the action is still motivated by the intent to appropriate property or secure the loot, thereby precluding an artificial split between completed serious robbery and attempted aggravated robbery.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub strafrechtliche Drohung Waffengesetz Notwehr gesetzliche Voraussetzung Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 26, 24
BGHSt 26, 24, 25 f.) - Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist (BGHSt 52, 376, 377; 53, 234, 236; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; jeweils m.w.N.).
BGHSt 52, 376
BGHSt 26, 24, 25 f.) - Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist (BGHSt 52, 376, 377; 53, 234, 236; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; jeweils m.w.N.).
BGHSt 53, 234
BGHSt 53, 234, 237 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; vgl.
BGHSt 51, 276
1 StGB im Ergebnis ebenso BGHSt 51, 276, 278 f., zu weitgehende Folgerungen bei Fischer, StGB 57.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the procedural basis for rejecting the revision as unfounded.

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Volltext

Schwerer Raub: Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat

[LEITSATZ]

Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird .

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der hiergegen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gerichteten Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte und sein Mittäter am 15. Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine „echte“ Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschließen. Der Mittäter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie Münzgeld heraus und verstaute das Geld in einer mitgebrachten Plastiktasche. Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute durchsuchte er den Tresor und entwendete Telefonkarten sowie für Mobiltelefone bestimmte „Startersets“, die er ebenfalls in die Plastiktasche steckte.

Sodann wies er die Angestellte an, auch die untere der beiden Tresortüren zu öffnen, hinter der er Scheine mit größerer Stückelung vermutete. Die Aussage der Angestellten, dass der Zugriff auf diesen Teil des Tresors nur gemeinsam mit dem Geldtransportunternehmen möglich sei, hielt er für eine Lüge. Mit den Worten, sie müssten „dann wohl etwas grob werden“, zog er ein Schinkenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm und bedrohte damit die Angestellte. Die Pistole übergab er dem Angeklagten. Diese haltend sagte der Angeklagte, es müsse noch weiteres Geld vorhanden sein. Den Einsatz des Messers durch seinen Mittäter billigte er. Letztlich ließen sich die Täter durch einen am Tresor angebrachten, das Schloss für die Geldtransporteure bezeichnenden Aufkleber davon überzeugen, dass die Tresortür durch die Angestellte alleine nicht geöffnet werden könne.

Der Angeklagte durchstöberte danach vergeblich auf einem Schrank abgestellte Kasseneinsätze nach weiterem Geld. Anschließend riss er das Kabel des Bürotelefons heraus und zertrat das Telefon. Die nunmehr beide mit Kabelbindern gefesselten Angestellten fragte er, ob sie Mobiltelefone besäßen, was jene verneinten. Ferner erkundigte er sich danach, wem das noch auf dem Parkplatz befindliche Auto gehöre, wozu sich eine der Angestellten bekannte. Er durchsuchte deren Tasche nach den Autoschlüsseln, fand diese aber nicht.

Die Täter flüchteten mit einer Beute von etwa 5.500 € in bar sowie Telefonkarten mit einem Gebührenguthaben von etwa 3.500 €.

2. Obgleich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Einsatz des Messers keine Wegnahmehandlung mehr vollführt haben, hält die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm gebilligten Messereinsatz seines Mittäters einen besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der - hier gegebenen (vgl. BGHSt 26, 24, 25 f.) - Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist (BGHSt 52, 376, 377; 53, 234, 236; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; jeweils m.w.N.). Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt (vgl. BGHSt 53, 234, 237 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB auch Eser in Schönke/Schröder, 27. Aufl. § 250 Rdn. 10 f.).

Gleiches gilt, wenn der Täter - wie hier - im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt (zur ähnlichen Problematik bei § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Ergebnis ebenso BGHSt 51, 276, 278 f., zu weitgehende Folgerungen bei Fischer, StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 84a). Dann sind - ungeachtet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung - „bei der Tat“ die spezifischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Gesetzgeber mit der höheren Strafdrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schützen will. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren Raubes erschiene vor diesem Hintergrund gekünstelt. Eine solche Betrachtungsweise wäre überdies geeignet, sachlich nicht gerechtfertigte Zufallsergebnisse zu produzieren.

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