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V ZR 229/17 ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZR229.17.0 KI-generiert

Threshold for appellate interest in disputes over consent to the sale of condominium units

Geschäftsnummer V ZR 229/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint for non-admission of revision as inadmissible, leaving the lower court's judgment affirming the validity of the consent to sell the residential property in force, and set the value in dispute for the appellate proceedings at €18,000. The dispute arose from a unit owner's objection to a condominium owners' assembly resolution that granted consent to the sale of a unit, based on the defect that the selling owner was not entitled to vote on the motion; the appellate court had previously rejected the seller's appeal, thereby upholding the trial court's finding that the resolution was validly passed. The decisive legal basis was the rule that the interest in legal protection (Beschwer) for a party seeking to withhold consent to the sale of residential property is regularly estimated at 20% of the sale price, which in this case did not exceed the €20,000 threshold required for admitting a constitutional complaint or revision, and that the value in dispute (Streitwert) in such proceedings is likewise calculated as 20% of the sale price under § 49a GKG.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO, § 49a GKG, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG; Threshold for appellate interest in disputes over consent to the sale of condominium units: The dispute arose from a unit owner's objection to a condominium owners' assembly resolution that granted consent to the sale of a unit, based on the defect that the selling owner was not entitled to vote on the motion; the appellate court had previously rejected the seller's appeal, thereby upholding the trial court's finding that the resolution was validly passed. The decisive legal basis was the rule that the interest in legal protection (Beschwer) for a party seeking to withhold consent to the sale of residential property is regularly estimated at 20% of the sale price, which in this case did not exceed the €20,000 threshold required for admitting a constitutional complaint or revision, and that the value in dispute (Streitwert) in such proceedings is likewise calculated as 20% of the sale price under § 49a GKG.

Schlagwörter

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Stockwerkeinheit Streitwert Wert der Umsätze Revision eines Entscheids Willensmangel Verzugszinsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 97 Abs. 1 ZPO
Basis for the cost order imposed on the defendant in the dispositive.
§ 49a GKG
In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert nach den Vorgaben des § 49a GKG in der Regel - und auch hier - ebenfalls auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG
Infolgedessen beträgt das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Interesse der Parteien regelmäßig 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums, wobei die in § 49a Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for the cost order imposed on the defendant in the dispositive.

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Volltext

Wohnungseigentumssache: Rechtsmittelbeschwer eines sich gegen die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums wendenden Wohnungseigentümers; Streitwert bei Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

[LEITSATZ]

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, WuM 2018, 317).

2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters; im Falle der Versagung kann die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ersetzt werden. Für jede Einheit wird ein Stimmrecht gewährt. Mit notariellem Vertrag vom 28. November 2014 verkaufte die Klägerin zu 3 ihre Einheit Nr. 3 zum Preis von 90.000 € an die Klägerin zu 1, die auch Eigentümerin der Einheit Nr. 2 ist. Der Beklagte, der Wohnungseigentümer und zugleich Verwalter ist, versagte die Zustimmung. In der Eigentümerversammlung vom 16. November 2015 wurde zu TOP 2 mit den drei Stimmen der Klägerinnen für und mit den beiden Stimmen des Beklagten gegen die Erteilung der Zustimmung gestimmt. Daraufhin stellte der Beklagte fest, dass die Zustimmung nicht erteilt ist, weil die Klägerin zu 3 als Verkäuferin nicht stimmberechtigt sei.

Die Klägerinnen wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen den verkündeten Beschluss und beantragen festzustellen, dass der Beschluss über die Erteilung der Zustimmung zustande gekommen ist. Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde; er will die Abweisung der Klage erreichen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN). Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, WuM 2018, 317 Rn. 6). Daran angelehnt ist auch das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der - wie der Beklagte - erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen. Danach ergibt sich eine Beschwer des Beklagten von 18.000 €; aus den Gründen, die er für die Versagung der Zustimmung anführt, ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert nach den Vorgaben des § 49a GKG in der Regel - und auch hier - ebenfalls auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums. In diesem Bereich stimmen Beschwer und Streitwert ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2) regelmäßig überein. Das wirtschaftliche Interesse mehrerer Wohnungseigentümer, die - wie hier die Klägerinnen zu 1 bis 3 - die Erteilung der Zustimmung erreichen wollen, ist nämlich insgesamt mit 20 % des Verkaufspreises zu bemessen; ebenso ist das gegenläufige Interesse mehrerer Wohnungseigentümer an der Versagung der Zustimmung als wirtschaftlich identisch anzusehen und mit (weiteren) 20 % des Verkaufspreises zu bewerten. Infolgedessen beträgt das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Interesse der Parteien regelmäßig 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums, wobei die in § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG enthaltenen Grenzen gewahrt werden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 8).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp