Insolvenzanfechtung: Anfichtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Gläubigerzuwendung trotz § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower courts' decisions and ordered the defendant social insurance collection agency to pay the plaintiff insolvency administrator €782.88 plus statutory interest, awarding costs to the plaintiff. The dispute arose in insolvency avoidance proceedings where the administrator challenged enforcement payments made by the insolvent employer to a collection agency for outstanding social security contributions shortly before insolvency was opened; the administrator sought the return of the employee's share of these contributions, which the agency had retained citing a specific statutory provision. The court held that the payment of the employee's share of total social security contributions constitutes a legal act by the employer and a direct benefit to the creditor that is revocable as an indirect donation under Section 129(1) and Section 131(1)(2) of the Insolvency Code (InsO), ruling that Section 28e(1) sentence 2 of the Fourth Book of the Social Security Code (SGB IV) does not preclude the finding of a benefit to creditors required for avoidance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 129 Abs. 1 InsO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO; Insolvenzanfechtung: Anfichtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Gläubigerzuwendung trotz § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV: Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungbeiträgen als mittelbare Zuwendung
[LEITSATZ]
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung) .
[TENOR]
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar 2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. K. Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 782,88 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision ist begründet.
1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38).
Vill Raebel Pape
Grupp Möhring