Validity of pre-insolvency assignments of future medical fees in continued practices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the non-appeal complaint, upholding the Kammergericht's denial of leave for revision and leaving the lower court judgment in favor of the plaintiff in force. The dispute concerned the validity of pre-insolvency assignments and pledges of future medical fee claims to a billing agency when the insolvency administrator continued to operate the debtor's medical practice, specifically whether such pre-disposals remained invalid after the enactment of § 35(2) and (3) of the German Insolvency Code (InsO). The Court ruled that the prior decision confirming the invalidity of such assignments stands, clarifying that § 35(2) InsO, which allows debtors to take over loss-making operations, was not intended to protect assignees and does not create a security right for them; consequently, revenues from a practice continued at the insolvency estate's expense must accrue to the estate, not to third-party creditors, to prevent the immediate termination of the practice due to unrecognized separation rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 35 Abs. 2 InsO, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Validity of pre-insolvency assignments of future medical fees in continued practices: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt.
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KI-generiertVolltext
Fortführung einer Arztpraxis durch den Insolvenzverwalter: Wirksamkeit von Vorausverfügungen über ärztliche Vergütungsansprüche
[LEITSATZ]
Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von BGH, 11. Mai 2006, IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363) .
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.132,95 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt.
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob die Unwirksamkeit von Verfügungen, durch die der Schuldner Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen abgetreten oder verpfändet hat, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen (BGHZ 167, 363), auch nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 und 3 InsO weiter gilt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zweck des § 35 Abs. 2 InsO ist es, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, eine für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung an den Schuldner freizugeben (BT-Drucks. 16/3227 S. 17). Ist die Tätigkeit ertragreich, soll er sie mit der Masse fortführen können. Den Schutz von Zessionaren, denen über eine Vorausabtretung Forderungen des Schuldners aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung abgetreten sind, bezweckt die Regelung nicht. Den von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hergestellten Zusammenhang zwischen der Regelung des § 35 Abs. 2 InsO und der der §§ 91, 114 Abs. 1 InsO gibt es nicht. Die gegenteilige Sicht hätte zur Folge, dass sich der Verwalter ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit des Schuldners für eine Freigabe entscheiden müsste, weil er anderenfalls die Fortführung finanzieren müsste, ohne - jedenfalls für die Dauer von zwei Jahren - die Gegenleistung zur Masse ziehen zu können.
2. Die Entscheidung BGHZ 167, 363 ist in Rechtsprechung und Schrifttum auf breite Zustimmung gestoßen (vgl. OLG Düsseldorf ZVI 2008, 429; LG Mosbach ZInsO 2009, 198, 200; Bräuer InvO 2006, 413, 416; Ries ZVI 2007, 398, 399; Runkel ZVI 2007, 45, 51; HK-InsO/Linck, 5. Aufl. § 114 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. § 114 Rn. 3; Moll in Kübler/Prütting/Bork, § 114 Rn. 19 f). Soweit es an dem Urteil vereinzelte Kritik gegeben hat (MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, 2. Aufl. § 114 Rn. 4), sieht der Senat keinen Anlass, sich mit der Rechtsfrage erneut zu befassen. Der Grundgedanke der Entscheidung, dass die Erträge einer auf Kosten der Masse durchgeführten Betriebsfortführung nicht einem einzelnen Zessionar zufließen dürfen, gilt ungeachtet des Hinweises auf mögliche Schwierigkeiten der Angehörigen freier Berufe, Betriebsmittelkredite zu erlangen. Die Anerkennung des Absonderungsrechts nach Verfahrenseröffnung würde nur dazu führen, dass die Fortführung der Praxis sofort beendet werden müsste (vgl. Bräuer aaO S. 416).
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape