Threshold amount in dispute for appellate review of information obligations in matrimonial property equalization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the legal complaint (Rechtsbeschwerde) and confirmed the lower court's order rejecting the appeal for failure to meet the required amount in dispute, thereby upholding the initial obligation to provide information. The case involved a divorced husband, who had been ordered by the district court to disclose asset details (initial, final, and separation date assets) regarding his business as part of a matrimonial property equalization (Zugewinnausgleich) proceeding; he challenged the calculation of the amount in dispute for his appeal, arguing that the costs of engaging a tax advisor exceeded the threshold. Applying §§ 574, 522 ZPO and § 112 FamFG, the court held that the amount in dispute corresponds to the respondent's interest in not having to provide information and that tax advisor fees are only relevant if the engagement is unavoidable; since the applicant failed to demonstrate the specific necessity of the advisor or the concrete scope of work beyond general research, the amount remained below the 600 € statutory limit, rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 74 Abs. 7 FamFG; Threshold amount in dispute for appellate review of information obligations in matrimonial property equalization: Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die angefochtene Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Schlagwörter
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KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten in Zugewinnausgleichsverfahren
[LEITSATZ]
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529).
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Wert: bis 600 €
[GRUENDE]
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Amtsgericht hat den Antragsteller auf den von der Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich erhobenen Stufenantrag durch Teilbeschluss zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf das Anfangsvermögen, das Endvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auskunft und Belegvorlage betreffen insbesondere das vom Antragsteller betriebene Garten- und Landschaftsbauunternehmen sowie die Vorlage von Geschäftsabschlüssen.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mangels Erreichens des erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstands verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die angefochtene Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
1. Die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Die Kosten der Zuziehung eines Steuerberaters als sachkundige Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 9 mwN).
2. Schon die Notwendigkeit der Zuziehung des Steuerberaters ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung verneint worden. Denn die hierzu gemachten Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, für welche konkrete Tätigkeit die Hinzuziehung des Steuerberaters notwendig sein sollte. Der vorgelegte Kostenvoranschlag des Steuerberaters ist insoweit nicht aussagekräftig. Dieser bezieht sich nur auf die "Recherche in alten Unterlagen" sowie auf die zusätzliche Zurverfügungstellung von weiteren Abschriften von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und weiteren wirtschaftlichen Unterlagen aus den vergangenen Jahren. Das Oberlandesgericht hat dies zutreffend für die Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer als unzureichend angesehen. Denn weder die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Steuerberaters noch der konkrete Umfang einer von diesem etwa zu entfaltenden Tätigkeit sind damit ausreichend dargelegt worden.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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