Inadmissibility of judicial jurisdiction determination to review refusal of administrative jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) dismissed the application for a determination of jurisdiction, leaving the applicant in the losing position. The dispute concerned a challenge to a referral order by an administrative court, which had transferred a case regarding the revocation of a federal merit order from administrative to ordinary civil courts (specifically, the local district court) as it deemed the administrative jurisdiction inadmissible. The applicant sought a judicial determination that the administrative court remained the competent forum. The court held that an application for jurisdiction determination under § 36 Code of Civil Procedure (ZPO) is unavailable to review the legality of a referral order, as no conflict of jurisdiction under § 36 ZPO existed; the proper remedy was the specific appeal under § 17a(4) sentence 3 Courts Constitution Act (GVG), which the applicant failed to file.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 36 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Inadmissibility of judicial jurisdiction determination to review refusal of administrative jurisdiction: Der Antrag ist unzulässig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 36 ZPO ist kein Raum, da keiner der in § 36 ZPO geregelten Fälle vorliegt. Weder haben sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), noch haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Vielmehr wendet sich die Antragstellerin gerade dagegen, dass das Amtsgericht, bei dem die Sache nach § 17b Abs. 1 GVG anhängig ist, sich demgemäß für zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen erachtet.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Gerichtsstandsbestimmungsantrag zur Überprüfung einer Rechtswegverweisung
[LEITSATZ]
Mit einem an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichteten Gerichtsstandsbestimmungsantrag kann von einem Verfahrensbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden, ob die Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu Recht erfolgt ist.
[TENOR]
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, mit der sie die Entziehung des dem Antragsgegner verliehenen Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland erstrebt, und diese Klage sodann mit einem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag - dessen Inhalt nicht mitgeteilt ist - erweitert. Das Verwaltungsgericht hat nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin die Klage gegen den Antragsgegner vom Ausgangsverfahren abgetrennt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten mit einem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Beschluss insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ludwigsburg als Wohnsitzgericht des Antragsgegners verwiesen.
Die Antragstellerin meint, zuständig sei nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht und beantragt, dieses als das zuständige Gericht zu bestimmen.
II. Der Antrag ist unzulässig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 36 ZPO ist kein Raum, da keiner der in § 36 ZPO geregelten Fälle vorliegt. Weder haben sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), noch haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Vielmehr wendet sich die Antragstellerin gerade dagegen, dass das Amtsgericht, bei dem die Sache nach § 17b Abs. 1 GVG anhängig ist, sich demgemäß für zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen erachtet.
Ob das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen hat, kann nicht mit einem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zur Überprüfung gestellt werden. Insoweit stand der Antragstellerin lediglich das durch § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Rechtsmittel zu Gebote, das sie nach ihrem Vorbringen jedoch nicht eingelegt hat. Daran änderte es auch nichts, wenn die Verweisung - wofür der Hinweis der Antragstellerin auf § 4 Abs. 1 OrdenG schlechthin nichts erkennen lässt - jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte.
Meier-Beck Hoffmann Schuster
Deichfuß Kober-Dehm