No additional fees for auxiliary non-admission complaint filed alongside primary appeal; separate value in dispute unnecessary
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's motion to set a separate value in dispute for the proceedings on the non-admission complaint, ruling that no additional court or attorney fees are incurred when an appellate judgment is challenged primarily by appeal and subsidiarily by a non-admission complaint for the same subject matter. The dispute arose from a patent licensing case where the parties appealed the appellate decision in full and subsidiarily filed a non-admission complaint, prompting the plaintiff to request a separate value in dispute for the latter procedure to calculate additional fees. The court held that based on § 63 GKG and § 33 RVG, the non-admission complaint procedure and the subsequent appeal form a single cost unit; the attorney fee for the complaint is credited against the appeal fee, and no extra judicial fees arise unless the complaint is unsuccessful or the proceedings end without a decision, which does not apply where the appeal was fully admitted or the complaint serves only as an intermediate stage. The court further determined that the primary nature of the appeal versus the non-admission complaint is dictated solely by the claimant's expressed intent in filing the remedies, not by the actual scope of the appeal's admission by the lower court, confirming that the lower court's appellate decision remains the operative subject of the review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 GKG, § 33 RVG, § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO; No additional fees for auxiliary non-admission complaint filed alongside primary appeal; separate value in dispute unnecessary: The dispute arose from a patent licensing case where the parties appealed the appellate decision in full and subsidiarily filed a non-admission complaint, prompting the plaintiff to request a separate value in dispute for the latter procedure to calculate additional fees. The court held that based on § 63 GKG and § 33 RVG, the non-admission complaint procedure and the subsequent appeal form a single cost unit; the attorney fee for the complaint is credited against the appeal fee, and no extra judicial fees arise unless the complaint is unsuccessful or the proceedings end without a decision, which does not apply where the appeal was fully admitted or the complaint serves only as an intermediate stage. The court further determined that the primary nature of the appeal versus the non-admission complaint is dictated solely by the claimant's expressed intent in filing the remedies, not by the actual scope of the appeal's admission by the lower court, confirming that the lower court's appellate decision remains the operative subject of the review.
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KI-generiertBasis for determining that a separate value in dispute is not required for the non-admission complaint procedure as no additional court fees are incurred.
Basis for determining that a separate value in dispute is not required for the non-admission complaint procedure as no additional attorney fees are incurred.
Volltext
Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sowie Streitwertbemessung bei hilfsweiser Nichtzulassungsbeschwerde neben eingelegter Revision - Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
[LEITSATZ]
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
1. Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.
2. Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
[TENOR]
Der Antrag auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Parteien haben mit Klage und Widerklage die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens verschiedener Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Einräumung von Lizenzen an Patenten begehrt. Das Berufungsgericht hat einem Teil des Klagebegehrens stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Beide Parteien haben das Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom Berufungsgericht (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung nicht für den gesamten Streitgegenstand gilt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen. Später haben sie ihre Rechtsmittel zurückgenommen.
Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 30 Millionen Euro festgesetzt. Die Klägerin beantragt, ergänzend dazu den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts ist weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG veranlasst. Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können keine zusätzlichen Gebühren anfallen, weil es mit dem Revisionsverfahren eine Einheit bildet und der Streitwert für die Revisionsinstanz bereits auf den im Gesetz vorgesehenen Höchstwert festgesetzt worden ist.
Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, entstehen keine zusätzlichen Gebühren, wenn ein Revisionskläger das Berufungsurteil hilfsweise mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreift.
Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit.
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1242 und Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses nur an, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt oder das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird das Verfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt. Dort fallen die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses an. Eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nr. 3506 und Nr. 3508 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Verfahrensgebühr der beteiligten Anwälte ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 3506 auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr entspricht nach Nr. 3206 und Nr. 3208 derjenigen aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichungen können sich nur dann ergeben, wenn der Streitwert der beiden Verfahren unterschiedlich hoch ist.
Angesichts dieses engen Zusammenhangs kann der Umstand, dass das mit einer Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, nicht dazu führen, dass über die für das Revisionsverfahren anfallenden Gebühren hinaus weitere Gebühren entstehen.
Wenn bereits das Berufungsgericht die Revision in vollem Umfang zugelassen hat, bleibt die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Wirkung. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht oder nur teilweise zugelassen hat und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bildet das Verfahren über dieses Rechtsmittel lediglich ein Zwischenstadium innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens über die im Ergebnis doch zulässige Revision. Soweit die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, könnte zwar nach dem Wortlaut der oben genannten Vorschriften die Entstehung zusätzlicher Gebühren für Gericht und Anwälte in Betracht kommen. Eine solche Auslegung stünde aber in Widerspruch zu dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Bestimmungen.
Ob etwas Abweichendes gelten kann, wenn das Berufungsurteil nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands mit der Revision und hinsichtlich eines anderen Teils ausschließlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, bedarf keiner Entscheidung. Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nicht deswegen als primäres Rechtsmittel anhängig geworden, weil das Widerklagebegehren von der seitens des Berufungsgerichts ausgesprochenen Zulassung der Revision offensichtlich nicht umfasst war. Für die Frage, in welchem Umfang das Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang die Revision tatsächlich zugelassen war. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
Im Streitfall haben beide Parteien das Berufungsurteil primär in vollem Umfang mit der Revision angegriffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mithin in ihrem gesamten Umfang nur hilfsweise erhoben.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster