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III ZB 14/15 ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0 KI-generiert

Allocation of appellate costs upon withdrawal of appeal against suspension order in capital investor model proceedings

Geschäftsnummer III ZB 14/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice declared the respondent’s legal remedy void and expressly ordered no separate cost allocation for the appellate stage, determining the dispute value at €1,717.95. This decision arose from a representative shareholder proceeding where the respondent had withdrawn its appeal against a lower court’s order to publicize a model claim application, which resulted in a factual suspension of the main proceedings. The court held that under the Capital Investment Model Claims Act and the principles of § 252 ZPO, the costs of the appellate review constitute an integral part of the main proceedings' costs, which are borne by the party ultimately losing on the merits according to §§ 91 ff. ZPO, regardless of the specific outcome of the appeal or its withdrawal. Consequently, the analogy of § 516 para. 3 ZPO regarding cost assessment upon withdrawal does not apply, as it would unjustifiably impose procedural costs on the appellant only when they also lose the underlying substantive dispute.

Legislator-Regeste

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§ 516 Abs. 3 ZPO, § 3 ZPO; Allocation of appellate costs upon withdrawal of appeal against suspension order in capital investor model proceedings: Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Schlagwörter

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Streitwert Kapitalkosten Kostenverlegung Ertrag prozessleitende Verfügungen Parteientschädigung
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Volltext

Kapitalanlegermusterverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags

[LEITSATZ]

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.

[TENOR]

Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €.

[GRUENDE]

1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.

3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann Wöstmann Tombrink

Remmert Reiter