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VI ZB 13/20 ECLI:DE:BGH:2022:280122BVIZB13.20.0 KI-generiert

Single-judge decision in matter of fundamental significance violates constitutional right to a statutory judge

Geschäftsnummer VI ZB 13/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the decision of the Higher Regional Court and remanded the case for renewed decision, effectively ruling in favor of the respondent (publisher) on procedural grounds. The dispute arose in a cost-setting proceeding within intellectual property enforcement litigation, where the respondent challenged the applicant’s claimed attorney fees, arguing that the splitting of two related injunctive relief proceedings was abusive and that only a single fee based on the total value in dispute should apply. The appeal was dismissed by a single judge of the Higher Regional Court, who also granted leave to appeal by finding the matter of fundamental significance. The highest court held that the single judge’s decision was objectively arbitrary and violated the constitutional right to a statutory judge (Art. 101(1) sentence 2 GG), as under § 568 sentence 2 ZPO, a single judge must transfer the case to the collegiate panel when it recognizes the fundamental significance of the legal question while simultaneously deciding the merits themselves.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 568 Satz 2 ZPO; Single-judge decision in matter of fundamental significance violates constitutional right to a statutory judge: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

Schlagwörter

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Streitgegenstand gesetzlicher Anspruch Urteilsvollstreckung Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Anwaltskosten Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beschwerdeverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

[LEITSATZ]

Bejaht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet es aber zugleich in der Sache durch den Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6 und vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12 und vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 1.000 €.

[GRUENDE]

Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin der Zeitschrift "InTouch". Auf Antrag der Antragstellerin wurden ihr im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungen mehrere Aussagen untersagt, die sie in Ausgaben ihrer Zeitschrift vom Dezember 2018 beziehungsweise Januar 2019 getätigt hatte. Im vorliegenden Verfahren wurden der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt und der Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Im Parallelverfahren wurden ihr die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 40.000 € zu ¾ auferlegt.

In ihrem - das vorliegende Verfahren betreffenden - Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.840,57 € angemeldet. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin eingewendet, es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, die beiden einstweiligen Verfügungen in getrennten Verfahren geltend zu machen, weshalb die festgesetzte Verfahrensgebühr so nicht festsetzungsfähig sei; vielmehr sei für beide Verfahren nur eine Verfahrensgebühr aus einem Gesamtstreitwert von 90.000 € anzusetzen, die der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nur in Höhe von 5/9 zustehe.

Das Oberlandesgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerde-gericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN).

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