Deportation detention costs: equal weighting of lifting ongoing detention and establishing illegality of past custody
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure dismissed the legal complaint on the merits, upholding the lower court's finding that the detention was lawful after May 21, 2014, but modified the cost allocation to order the competent authority to bear all costs and necessary expenses of the respondent, including those incurred in the previous appeal instance. The dispute concerned a German national’s challenge to a detention order for deportation enforcement, where the applicant sought to have the earlier custody period declared unlawful and the subsequent detention lifted, specifically contesting the lower court’s 70/30 cost split which had favored the authority. The decisive legal basis was the principle that the legal protection goals of lifting an ongoing measure and establishing the illegality of already executed detention are essentially equivalent ("wesensgleich"), meaning they cannot receive different weight in cost decisions; applying this doctrine along with the principle of equitable discretion under the Act on the Constitution of the Family Court and Juvenile Courts and Article 5 of the European Convention on Human Rights, the court determined that the minor partial loss by the applicant justified a full cost award to the authority.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 74 Abs. 7 FamFG, § 430 FamFG; Deportation detention costs: equal weighting of lifting ongoing detention and establishing illegality of past custody: 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Kostenentscheidung im Abschiebungshaftverfahren: Gewichtung der Anträge auf Aufhebung der Abschiebungshaft und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Haft
[LEITSATZ]
Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Haft sind „wesensgleich“ und dürfen daher bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren.
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Cuxhaven zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2014 gegen den Betroffenen, einen türkischen Staatsangehörigen, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 27. Mai 2014 angeordnet. Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Vollzug der Sicherungshaft bis zur Anhörung durch die Kammer am 21. Mai 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 70% diesem und zu 30% der beteiligten Behörde auferlegt. Am 22. Mai 2014 wurde der Betroffene in die Türkei abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt er die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn auch über den 21. Mai 2014 hinaus in seinen Rechten verletzt hat. Außerdem beantragt er, seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren vollständig der beteiligten Behörde aufzuerlegen.
II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die über den 21. Mai 2014 hinausgehende Haft rechtmäßig. Bei der Kostenentscheidung sei berücksichtigt worden, dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zum Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme.
III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
2. Allerdings ist die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zu dem Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme und dies bei der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sei, ist unzutreffend. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen freiheitsentziehenden Maßnahme ist „wesensgleich“ mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerfGK 6, 303, 311; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8). Daher können die beiden Rechtsschutzziele bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen dem Landkreis Cuxhaven aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 2 und 5 Abs. 5 EMRK analog).
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele