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VI ZR 495/20 ECLI:DE:BGH:2021:051021UVIZR495.20.0 KI-generiert

Delictual liability in diesel cases: non-extinction of purchase price restitution claim due to refusal to install software update

Geschäftsnummer VI ZR 495/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Civil Senate reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff's claims and remanded the case for new proceedings, ruling that the plaintiff is entitled to pursue damages despite her refusal to install a software update. The dispute involved a consumer who purchased a used vehicle equipped with an unlawful diesel emission-defeat device that triggered reduced NOx emissions only during the test cycle; after the authority mandated a software fix, the plaintiff sued for the purchase price plus interest and pre-litigation attorney fees under tort liability. The appellate court had incorrectly excluded the plaintiff's claim entirely based on the doctrine of preponderant contributory negligence (§ 254(2) sentence 1 BGB), assuming the damage disappeared when the manufacturer offered the update. The Federal Court held that the right to restitution of the purchase price under § 826 BGB and § 249 BGB does not extinguish merely because the vehicle’s condition changes post-contract, such as through a software update, thereby requiring the lower court to reassess the claim, including any potential offset of benefits.

Legislator-Regeste

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§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 826 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Delictual liability in diesel cases: non-extinction of purchase price restitution claim due to refusal to install software update: Zwar spreche viel für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und die für die Beklagte tätigen Personen vorsätzlich gehandelt hätten. Der Klägerin stehe dennoch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dass die Klägerin immer noch einen Schaden habe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, da sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen sei, sich das Software-Update aufspielen zu lassen. Daher sei ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Kaufvertrag Rückforderung von Leistungen Emissionsrecht Kaufpreis Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Deliktische Haftung eines Automobilherstellers im einem sog. Dieselfall: Überwiegendes Mitverschulden des Fahrzeugkäufers bei Nichtaufspielen des Software-Updates

[LEITSATZ]

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: kein Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Nichtaufspielen des Software-Updates).

[TENOR]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Anträge der Klägerin,

- die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi A 4 2,0 TDI Avant (FIN WAUZZZ8K5AA102359) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie gegen Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 18.328,18 €,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Auto mit der manipulierten Motorsoftware ausstattete,

- festzustellen, dass

sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,

der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 26.000 € nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, und

- die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren 718,88 € freizustellen,

abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Februar 2012 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant zum Kaufpreis von 26.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthält eine Steuerungssoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchläuft oder sich im normalen Straßenverkehr befindet. Im Prüfstandsbetrieb bewirkt die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden können.

Das Kraftfahrtbundesamt stufte die Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung ein und gab der Beklagten auf, die beanstandete Software bei den betroffenen Motoren zu entfernen. Die Klägerin lehnte das Angebot der Beklagten, ein Software-Update aufzuspielen, ab.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Erstattung des Kaufpreises nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 6.478,32 € nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel - mit Ausnahme der Deliktszinsen - weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 4861 und in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar spreche viel für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und die für die Beklagte tätigen Personen vorsätzlich gehandelt hätten. Der Klägerin stehe dennoch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dass die Klägerin immer noch einen Schaden habe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, da sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen sei, sich das Software-Update aufspielen zu lassen. Daher sei ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden.

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update nicht habe auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.

Dieser Ansicht liegt die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass der Schaden der Klägerin durch das Aufspielen des ab November 2016 angebotenen Software-Updates entfallen wäre. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Kfz-Käufers auf Erstattung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Updates verändert (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 58; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 452/19, VersR 2021, 1116 Rn. 12 f.; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, WM 2021, 1657 Rn. 18; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 698/20, juris Rn. 9).

2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - auch zur Frage des durchzuführenden Vorteilsausgleichs - treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Seiters

von Pentz

Klein

Allgayer

Linder